Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1819/95

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

14776

Geschäftszahl

B1819/95

Entscheidungsdatum

03.03.1997

Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
KrankenpflegefachdienstG §45
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Willkürliche Versagung der Bewilligung zur Ausbildung von Heilbademeistern und Heilmasseuren durch krasse Verkennung der Rechtslage infolge Annahme einer Bedarfsprüfung als Entscheidungskriterium; keine Festlegung von Entscheidungskriterien für die Bewilligung solcher Kurse im KrankenpflegefachdienstG

Spruch

Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem beschwerdeführenden Verein zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schreiben vom 9. März 1994 stellte der "Weltverband der Masseure" beim Landeshauptmann von Kärnten den Antrag auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung zur Durchführung von Kursen zur Ausbildung von Heilbademeistern und Heilmasseuren.

1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. Mai 1995 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß gemäß §45 Abs4 des Bundesgesetzes über die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt 102 aus 1961, (im folgenden: KPflG) für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen zur Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten jeweils der Bedarf maßgeblich sei. Diese Bedarfsprüfung richte sich nach objektiven Kriterien, sodaß die derzeitige Arbeitsmarktsituation entscheidend sei. Ein Bedarf am Arbeitsmarkt sei, wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, jedoch nicht gegeben.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Der Beschwerdeführer meint, die in §45 Abs4 KPflG vorgesehene Maßgeblichkeit des Bedarfes sei danach zu beurteilen, ob es hinreichend viele Interessenten für die Abhaltung eines Ausbildungskurses gebe. Für den Fall, daß das Gesetz so auszulegen sei, wie es die belangte Behörde sehe, regt der beschwerdeführende Verein die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §45 Abs4 KPflG an, weil eine solche Bedarfsprüfung nicht im öffentlichen Interesse liege und gegen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verstoße, indem sie den freien Wettbewerb beschränke. Sie liege nämlich "evidentermaßen nur im Interesse der bereits bestehenden Kneipp-Schule in Eisenkappel, die bei einer Bewilligung unseres Antrages ihre Monopolstellung im Raum Kärnten verlieren würde".

1.4. Der Landeshauptmann von Kärnten legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er den Antrag stellt, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. §45 Abs1 KPflG ordnet an, daß "die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ... in Kursen zu erfolgen (hat)". Gemäß §45 Abs2 leg.cit. können Kurse für die Ausbildung in den in §44 lita bis i KPflG angeführten Hilfsdiensten nur in Verbindung mit Krankenanstalten eingerichtet werden.

Nach §44 lita bis i leg.cit. fallen in das Gebiet der Sanitätshilfsdienste

  1. "a
    Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
  2. Litera b
    einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen der Krankenanstalten, in Ambulatorien sowie in Pflegeanstalten (aufgehoben mit 1. Jänner 1996 durch das BG Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,)
  3. Litera c
    einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
  4. Litera d
    einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
  5. Litera e
    Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
  6. Litera f
    einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordination von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
  7. Litera g
    einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
  8. Litera h
    Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
  9. Litera i
    einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von
    Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
  10. Litera k
    die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des §33 Abs1 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, durchgeführt werden."

Nach Absatz 3 des §45 KPflG hat der Landeshauptmann bei Bedarf Kurse zur Ausbildung für die in §44 litk leg.cit. genannten Hilfsdienste einzurichten; für die sonstigen Hilfsdienste ist gemäß §45 Abs4 leg.cit. für die Bewilligung von Kursen jeweils der Bedarf maßgebend.

Gemäß §45 Abs5 erster Satz KPflG findet auf die Abhaltung von Kursen nach Abs2 - das sind solche für die Ausbildung in den in §44 lita bis i leg.cit. angeführten Hilfsdiensten - §7 Abs4 bis 6 KPflG Anwendung. Nach Abs5 dieser Bestimmung bedarf die Errichtung und Führung von Krankenpflegeschulen, denen die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege obliegt, der Bewilligung des Landeshauptmannes, die zu erteilen ist, "wenn die Krankenpflegeschule den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht". Dieser allgemeinen Anordnung entspricht für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten die spezifische Anordnung des §45 Abs5 dritter Satz KPflG. Diese Bestimmung lautet:

"Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind."

Gemäß §46 Abs1 KPflG sind die Kosten der Kurse von der veranstaltenden Stelle zu tragen. Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im §44 angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben, ist von ihrem Dienstgeber gemäß §46 Abs2 leg.cit. die zum Besuch des einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen.

Zufolge §52 Abs3 KPflG darf die Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes nur im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt oder im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder im Dienstverhältnis zur freiberuflich tätigen Ärzt(inn)en erfolgen.

2.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §45 Abs4 KPflG. Mit ihm wurde ein Antrag auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung zur Durchführung von Kursen zur Ausbildung von Heilbademeistern und Heilmasseuren abgewiesen, weil ein Bedarf am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (siehe Abschnitte 1.1. und 1.2.).

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, zur Frage Stellung zu nehmen, nach welchen Kriterien der in §45 Abs4 KPflG für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen zur Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten maßgebende Bedarf zu ermitteln sei. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst gab dazu folgende Stellungnahme ab:

"Fraglich erscheint ..., ob auch die Bestimmung des §45 Abs4 des Krankenpflegegesetzes zu jenen Vorschriften gehört, die der Landeshauptmann bei der Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung von Kursen als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen hat. Bejahendenfalls wäre mit dieser Bestimmung eine behördliche 'Bedarfsprüfung' als Genehmigungsvoraussetzung für die Abhaltung von Ausbildungskursen in den Sanitätshilfsdiensten normiert.

Nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst ist die Regelung des §45 Abs4 leg. cit. jedoch nicht in diesem Sinn zu verstehen und daher auch nicht mit jenen Regelungen vergleichbar, die eine derartige Bedarfsprüfung vorsehen, wie beispielsweise §29 Abs1 in Verbindung mit §10 Abs3 des Apothekengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,. Vielmehr sind Normadressaten des §45 Abs4 des Krankenpflegegesetzes allein jene Rechtsträger, die zur Einrichtung und Abhaltung von Ausbildungskursen berufen sind: So wie nämlich in §45 Abs3 der Landeshauptmann verpflichtet wird, bei Bedarf Kurse einzurichten, zielt auch die Bestimmung des §45 Abs4 leg. cit. darauf ab, daß die zur Ausbildung geeigneten Stellen - im Falle eines Bedarfs - für das Sanitätshilfspersonal entsprechende Kurse einrichten und abhalten sollen. Im Unterschied zu Abs3 stellt Abs4 zwar keine unmittelbare Verpflichtung auf, vom Regelungsanliegen sind sich die beiden Bestimmungen jedoch durchaus ähnlich:

Ein solches Verständnis des §45 Abs4 Krankenpflegegesetz setzt freilich voraus, daß der Gesetzgeber für die Sanitätshilfsdienste offenbar einen relativ bestimmten Typus von ausbildenden Stellen vor Augen hatte, nämlich solche, die - außer dieser Ausbildungstätigkeit für Sanitätshilfspersonal - bereits andere Tätigkeiten, insbesondere Ausbildungen und Schulungen im medizinischen Bereich durchführten.

Tatsächlich geht aus den Materialien zum Krankenpflegegesetz vergleiche EB zur RV 345 BlgNR römisch IX GP, S. 16, 17 und 21 f) hervor, daß die Sanitätshilfsdienste bis zur gesetzlichen Regelung im Jahre 1961 größtenteils als Anlernberufe angesehen wurden. Aufgrund der Fortschritte in den Methoden der medizinischen Wissenschaft erschien es geboten, für die berufsmäßige Ausübung dieser Hilfstätigkeiten den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung zu fordern. Aus den erläuternden Bemerkungen zu den §45 ff ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon ausging, daß die Ausbildungskurse 'nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs in Verbindung mit Krankenanstalten einzurichten sind. Zweckmäßigerweise werden diese Kurse im Zusammenhang mit Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen oder Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst geführt werden, da an diesen Schulen die erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel für die Durchführung der Kurse vorhanden sein werden und somit deren Abhaltung keine besonderen Kosten verursachen wird'.

... Gesetzgeberisches Anliegen war es somit gerade, daß entsprechende Kurse - zweckmäßigerweise an Krankenanstalten bzw. in enger Verbindung mit diesen - eingerichtet werden, damit der Bedarf an erforderlichen Ausbildungskapazitäten, die im Interesse der Volksgesundheit liegen, adäquat befriedigt werden kann. Aus dieser teleologischen Erwägung ergibt sich, daß §45 Abs4 des Krankenpflegegesetzes demnach vielmehr als 'Aufforderung' an die Krankenanstalten zu verstehen ist, für die entsprechende Ausbildung des bei ihnen beschäftigten Hilfspersonals zu sorgen, denn als eine die Abhaltung von Ausbildungskursen beschränkende Norm.

...

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß §45 Abs4 des Krankenpflegegesetzes keine Vorschrift darstellt, die eine behördliche Bedarfsprüfung im Sinne einer Genehmigungsvoraussetzung für die Abhaltung von Ausbildungskursen normiert und daher auch nicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit einzugreifen. Insbesondere kann dieser Vorschrift nicht der Inhalt unterstellt werden, daß im Falle eines mangelnden Bedarfs - und zwar sowohl auf Seiten der zur Beschäftigung von Sanitätshilfspersonal berufenen Institutionen als auch auf Seiten der Personen, die sich einer entsprechenden Ausbildung unterziehen wollen - die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen seitens der Behörde unter Berufung auf diesen Umstand (als Versagungsgrund) untersagt werden könnte."

2.4. Zufolge §45 Abs4 KPflG ist für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen zur Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten jeweils der Bedarf maßgebend. Der Verfassungsgerichtshof folgt auch unter Bedachtnahme auf §45 Abs3 KPflG der Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, daß es sich bei der in §45 Abs4 KPflG angeordneten Maßgeblichkeit des Bedarfes nicht um ein Entscheidungskriterium für die durch den Landeshauptmann zu erteilende Bewilligung der Abhaltung von Kursen handelt, sondern nur um eine Umschreibung der Aufgaben der Krankenanstalten. Dafür spricht nicht nur die historische Auslegung, die vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst dargelegt wurde, sondern auch, daß die Regelung des §45 Abs5 dritter Satz KPflG über die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen dafür Sorge trägt, daß die erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Das Vorliegen eines Bedarfes ist als Entscheidungskriterium weder genannt noch wird in dieser Bestimmung auf die Regelung des §45 Abs4 KPflG, auf die sich die belangte Behörde stützt, hingewiesen. Daß die von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Entscheidung herangezogene Norm keine Bewilligungsvoraussetzungen für die Abhaltung von Kursen festlegt, ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang zwischen dieser Norm und §45 Abs3 KPflG. Diese beiden Bestimmungen stehen offensichtlich in einem inneren Zusammenhang, zielen aber inhaltlich nicht auf die Bewilligung, sondern auf die Pflicht zur Einrichtung und Abhaltung von Kursen ab.

§45 Abs4 KPflG enthält also keine Entscheidungskriterien für die Bewilligung von Kursen, die der Ausbildung in Sanitätshilfsdiensten gemäß §44 lita bis i dienen.

Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründete, daß ein Bedarf am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei und damit den Bedarf als Entscheidungskriterium herangezogen hat, hat sie die Rechtslage kraß verkannt. Die Verkennung der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt bildet aber nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Willkür vergleiche zB VfSlg. 13664/1994, 13947/1994 mwN).

Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Verletzung der beschwerdeführenden Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben, wobei nicht zu prüfen war, ob gegebenenfalls alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (etwa die Verbindung mit einer Krankenanstalt iSd §45 Abs2 und die "Kostenlosigkeit") vorliegen.

3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf §88 VerfGG; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Gesundheitswesen, Krankenpflege, Masseure, Bedarfsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1819.1995

Dokumentnummer

JFT_10029697_95B01819_00

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