Begründung:
I. 1.a) Der Antragsteller übt im Standort Steyr-Gleink das Fleischergewerbe aus. Den Antragsausführungen zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im Zerlegen und Verkaufen von Frischfleisch; in untergeordnetem Umfang wird auch die Schlachtung von Tieren - darunter Geflügel, Zuchtwild und Kaninchen - durchgeführt.römisch eins. 1.a) Der Antragsteller übt im Standort Steyr-Gleink das Fleischergewerbe aus. Den Antragsausführungen zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im Zerlegen und Verkaufen von Frischfleisch; in untergeordnetem Umfang wird auch die Schlachtung von Tieren - darunter Geflügel, Zuchtwild und Kaninchen - durchgeführt.
Mit den vorliegenden, auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachten) Anträgen stellt er - mit der (näher ausgeführten) Begründung, die bekämpften Verordnungen (Verordnungsstellen) verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie unsachlicherweise landwirtschaftliche Betriebe gegenüber den Fleischhauern begünstigten - folgendes Aufhebungsbegehren:
"Ich stelle daher den Antrag, folgende Worte bzw. Wortfolgen nachstehender Verordnungen aufzuheben:
a) Frischfleisch-Hygiene-VO:
Vor §17 hat die Überschrift zu entfallen. In §17 Abs1 entfallen die Worte 'landwirtschaftliche' sowie 'von den Landwirten oder in deren Auftrag'. In §17 Abs1 Z1 entfallen die Worte 'direkt ab Hof'. In §17 Abs1 Z2 entfallen die Worte 'unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung'', sodaß §17 Abs1 wie folgt zu lauten hat:
'Werden durch Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich insgesamt weniger als 50 GVE (iSd §15 Abs4 und 5) erschlachtet und wird dieses Fleisch
an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder
unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben, so haben diese Schlachtstätten nur die Bedingungen der Abs2 bis 6 zu erfüllen.'
b) Geflügelfleisch-HygieneVO:
Vor §17 hat die Überschrift zu entfallen. In §17 Abs1 entfallen die Worte 'landwirtschaftliche' sowie 'von den Landwirten oder in deren Auftrag'. In §17 Abs1 Z1 entfallen die Worte 'direkt ab Hof'. In §17 Abs1 Z2 entfallen die Worte 'unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung'', sodaß §17 Abs1 wie folgt zu lauten hat:
'Werden durch Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich insgesamt weniger als 10.000 Tiere geschlachtet und wird dieses Fleisch
direkt an den Letztverbraucher (Konsument) oder
unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben, so haben diese Schlachtstätten nur die Bedingungen der Abs2 bis 6 zu erfüllen.'
c) KaninchenfleischVO:
Vor §7 entfällt die Überschrift. In §7 Abs1 entfallen die Worte 'landwirtschaftliche' sowie 'von den Landwirten oder in deren Auftrag'. In §7 Abs1 Z1 entfallen die Worte 'direkt ab Hof'. In §7 Abs1 Z2 entfallen die Worte 'unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung'', sodaß §7 Abs1 zu lauten hat:
'Werden durch Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich insgesamt weniger als 5.000 Tiere
an den Letztverbraucher (Konsument) oder
unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben, so sind hiebei §6 Abs3, §7 Abs2 und anstatt der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen des §17 Abs2, 3, 5 und 6 der Geflügelfleisch-HygieneVO einzuhalten.'
d) Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneVO:
In §11 Abs2 entfällt das Wort 'landwirtschaftliche'.
e) Zuchtwild-FleischuntersuchungsVO:
In §4 entfällt das Wort 'landwirtschaftliche'.
In eventu stelle ich den Antrag, auf gänzliche Aufhebung des §17 Frischfleisch-HygieneVO, des §17 Geflügelfleisch-HygieneVO, des §7 KaninchenfleischVO, des §11 Abs2 Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneVO sowie des §4 Zuchtwild-FleischuntersuchungsVO.
Weiters in eventu stelle ich die Anträge auf Aufhebung der Frischfleisch-HygieneVO, der Geflügelfleisch-HygieneVO, der KaninchenfleischVO, der Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneVO sowie der Zuchtwild-FleischuntersuchungsVO jeweils zur Gänze wegen Gesetz- bzw. Gleichheitswidrigkeit."
Schließlich beantragt der Einschreiter Kostenzuspruch.
b) Am 28. September 1995 langte beim Verfassungsgerichtshof ein ergänzender Schriftsatz des Antragstellers ein, der aber vor der (am nächsten Tag stattgefundenen) mündlichen Verhandlung nicht mehr zugestellt werden konnte.
2. Die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz erstattete eine Äußerung, in der die Abweisung des Antrages begehrt wird.
II. Die zur (teilweisen) Aufhebung beantragten Verordnungen sind mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Sie haben auszugsweise folgenden Wortlaut (Die mit dem Primärantrag bekämpften Verordnungsstellen sind hervorgehoben):römisch II. Die zur (teilweisen) Aufhebung beantragten Verordnungen sind mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Sie haben auszugsweise folgenden Wortlaut (Die mit dem Primärantrag bekämpften Verordnungsstellen sind hervorgehoben):
a) Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (BMGSK), BGBl. 396/1994, über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (Frischfleisch-HygieneV): a) Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (BMGSK), Bundesgesetzblatt 396 aus 1994,, über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (Frischfleisch-HygieneV):
"Auf Grund des §17 Abs3, des §38 Abs2 und 3 und des §45 Abs6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet: "Auf Grund des §17 Abs3, des §38 Abs2 und 3 und des §45 Abs6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Hauptstück - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§§1 und 2
2. Hauptstück - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
§3
Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe
§4
Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe
§5
Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser
§6
Hauptstück - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben
§7
Hauptstück - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch §§8 bis 14
Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden
§8
Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch
§10
Abschnitt - Lagern
§§11 bis 13
Abschnitt - Transportieren
§14
Hauptstück - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion
§§15 bis 20 (richtig: §§15 und 16)
1. Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion
§15
Abschnitt - Hygienebestimmungen
§16
Hauptstück - Landwirtschaftliche Betriebe
§17
Hauptstück - Eigenkontrolle
§18
Hauptstück - Schlußbestimmungen
§§19 und 20
1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1. (1) .....
9. Hauptstück
Landwirtschaftliche Betriebe
§17.(1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 50 GVE (im Sinne des §15 Abs4 und 5) erschlachtet und wird dieses Fleisch
direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder
unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung' unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben,
so haben diese Schlachtstätten nur die Bedingungen der Abs2 bis 6 zu erfüllen.
(2)Absatz 2Das Fleisch muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Tiere, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel.
(3)Absatz 3Für die Schlachtung sowie die Bearbeitung (einschließlich Zerlegung) des Fleisches müssen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die auf Grund ihrer Ausgestaltung und Einrichtung während dieser Arbeitsgänge den Erfordernissen des §16 Abs1 Z1, Z2 erster und zweiter Satz, Z3, Z4, Z5 erster Satz, Z6, Z8 erster Satz, Z9 erster Satz sowie des §16 Abs2 Z2, Z4, Z5, Z6, Z9 und Z10 entsprechen.
(4)Absatz 4Die Räumlichkeiten gemäß Abs3 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Zuge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Sinne des §17 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kontrollieren.
(5)Absatz 5Das im Betrieb verwendete Wasser hat den bakteriologischen Anforderungen an Trinkwasser zu entsprechen und ist - sofern es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt - nachweislich in Abständen von höchstens zwei Jahren bakteriologisch untersuchen zu lassen.
(6)Absatz 6Das Fleisch darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.
10. Hauptstück
Eigenkontrolle
§18. ....."
b) Verordnung des BMGSK, BGBl. 403/1994, über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Geflügelfleisch (Geflügelfleisch-HygieneV): b) Verordnung des BMGSK, Bundesgesetzblatt 403 aus 1994,, über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Geflügelfleisch (Geflügelfleisch-HygieneV):
"Auf Grund des §17 Abs3, des §38 Abs2 und 3 und des §45 Abs6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet: "Auf Grund des §17 Abs3, des §38 Abs2 und 3 und des §45 Abs6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Hauptstück - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§1 und 2
Hauptstück - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
§3
Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe
§4
4. Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe
§5
Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser
§6
Hauptstück - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben
§7
Hauptstück - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Geflügelfleisch §§8 bis 14
Abschnitt - Betäuben, Entbluten, Rupfen und Ausweiden
§8
Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Geflügelfleisch
§10
Abschnitt - Lagern
§11 bis 13
Abschnitt - Transportieren
§14
8. Hauptstück - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion
§§15 und 16
Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion
§15
Abschnitt - Hygienebestimmungen
§16
Hauptstück - Landwirtschaftliche Betriebe
§17
Hauptstück - Eigenkontrolle
§18
Hauptstück - Schlußbestimmungen
§§19 und 20
1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1. ......
9. Hauptstück
Landwirtschaftliche Betriebe
§17.(1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 10.000 Tiere geschlachtet und wird dieses Fleisch
direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder
unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung' unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben,
so haben diese Schlachtstätten nur die Bedingungen der Abs2 bis 6 zu erfüllen.
(2)Absatz 2Das Geflügelfleisch muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Tiere, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel.
(3)Absatz 3Für die Schlachtung sowie die Bearbeitung (einschließlich Zerlegung) des Geflügelfleisches müssen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die auf Grund ihrer Ausgestaltung und Einrichtung während dieser Arbeitsgänge den Erfordernissen des Abs2 entsprechen.
(4)Absatz 4Die Räumlichkeiten gemäß Abs3 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Sinne des §17 des Fleischuntersuchungsgesetzes regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren. Der Betriebsinhaber hat dem Fleischuntersuchungstierarzt die für die Kontrolltätigkeit erforderliche Hilfe zu leisten und diesem die für die Kontrollen nötigen Informationen zu geben.
(5)Absatz 5Das im Betrieb verwendete Wasser hat den bakteriologischen Anforderungen an Trinkwasser zu entsprechen und ist - sofern es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt - nachweislich in Abständen von höchstens zwei Jahren bakteriologisch untersuchen zu lassen.
(6)Absatz 6Das Geflügelfleisch darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.
10. Hauptstück
Eigenkontrolle
§18. ....."
c) Verordnung des BMGSK, BGBl. 401/1994, über das Inverkehrbringen von Fleisch von Hauskaninchen (Kaninchen-fleischV): c) Verordnung des BMGSK, Bundesgesetzblatt 401 aus 1994,, über das Inverkehrbringen von Fleisch von Hauskaninchen (Kaninchen-fleischV):
"Aufgrund des §1 Abs8, des §1 Abs9 und des §35 Abs9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet: "Aufgrund des §1 Abs8, des §1 Abs9 und des §35 Abs9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§1. Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Fleisch von Hauskaninchen.
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§2. .....
Kennzeichnung und Veterinärbescheinigungen
§3. .....
Transport
§4. .....
Untaugliches Fleisch
§5. .....
Sonstige Hygienevorschriften
§6. .....
Landwirtschaftliche Betriebe
§7.(1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 5000 Tiere
direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder
unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung' unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben,
so sind hiebei §6 Abs3, §7 Abs2 und anstatt der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen des §17 Abs2, 3, 5 und 6 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung einzuhalten.
(2)Absatz 2Kaninchenfleisch darf nur dann nach Abs1 ohne Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgegeben werden, wenn
durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und
unzulässige Rückstände gemäß §26 des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind, und
bei der letzten Kontrolle gemäß §6 Abs3 keine Tierseuchen oder Zoonosen oder Rückstände festgestellt wurden.
(3)Absatz 3Die Betriebe nach Abs1 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Sinne des §17 des Fleischuntersuchungsgesetzes regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren. Der Betriebsinhaber hat dem Fleischuntersuchungstierarzt die für die Kontrolltätigkeit erforderliche Hilfe zu leisten und diesem die für die Kontrollen nötigen Informationen zu geben.
Inkrafttreten
§8. ....."
d) Verordnung des BMGSK, BGBl 397/1994, über die Hygiene bei der Verarbeitung von Fleisch sowie bei der Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von Fleischerzeugnissen (Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneV): d) Verordnung des BMGSK, Bundesgesetzblatt 397 aus 1994,, über die Hygiene bei der Verarbeitung von Fleisch sowie bei der Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von Fleischerzeugnissen (Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneV):
"Auf Grund des §17 Abs3, des §35 Abs9 und des §38 Abs2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet: "Auf Grund des §17 Abs3, des §35 Abs9 und des §38 Abs2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§§1 und 2
Abschnitt - Hygienebestimmungen für Betriebe
§§3 bis 6
Abschnitt - Behördliche Kontrolle
§§7 und 8
Abschnitt - Eigenkontrolle
§9
Abschnitt - Ausnahmebestimmungen
§§10 und 11
Abschnitt - Schlußbestimmungen
§§12 und 13
.....
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1. .....
5. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§10. .....
§11.(1) In Betrieben, die Erzeugnisse herstellen, welche weniger als zehn Gewichts-Prozent Fleisch enthalten, unterliegen jene Betriebsteile nicht dieser Verordnung, in denen ausschließlich andere Waren als Fleisch be- oder verarbeitet, gelagert oder transportiert werden.
(2)Absatz 2Für landwirtschaftliche Betriebe, welche die Erleichterungen gemäß dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder dem 9. Hauptstück der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen und das so erschlachtete Fleisch zu Fleischerzeugnissen verarbeiten und an Verbraucher abgeben, gelten hiefür anstelle der Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung die Bestimmungen des §17 der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder - bei Geflügel- und Kaninchenfleisch - des §17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung.Für landwirtschaftliche Betriebe, welche die Erleichterungen gemäß dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder dem 9. Hauptstück der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen und das so erschlachtete Fleisch zu Fleischerzeugnissen verarbeiten und an Verbraucher abgeben, gelten hiefür anstelle der Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung die Bestimmungen des §17 der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder - bei Geflügel- und Kaninchenfleisch - des §17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung.
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§12. ....."
e) Verordnung des BMGSK, BGBl. 399/1994, über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Zuchtwild (ZuchtwildFleischuntersuchungsV): e) Verordnung des BMGSK, Bundesgesetzblatt 399 aus 1994,, über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Zuchtwild (ZuchtwildFleischuntersuchungsV):
"Auf Grund des §1 Abs7, des §1 Abs9 und des §35 Abs9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet: "Auf Grund des §1 Abs7, des §1 Abs9 und des §35 Abs9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1. .....
2. Abschnitt
Hygienevorschriften
§2. .....
§4. Die Bestimmungen des §3 Abs1 sowie des §3
Abs3 und 4 sind auf Tiere, die durch landwirtschaftliche Betriebe gemäß dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung geschlachtet werden, nicht anzuwenden. In diesen Fällen beträgt der Zeitraum für die Schlachttieruntersuchung abweichend von §19 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes höchstens sieben Tage. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle Tiere der jeweiligen Herde frei von Symptomen sind, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Genuß erscheinen lassen.
§5. .....
3. Abschnitt
Inkrafttreten
§7. ....."
III. Der Verfassungsgerichtshof
hat über Zulässigkeit der vorliegenden Individualanträge erwogen:
1.a) Der Antragsteller begründet seine Antragslegitimation wie folgt:
"Im Rahmen meines Fleischerbetriebes betätige ich mich - wie viele meiner Berufskollegen in letzter Zeit auch - nur mehr im untergeordneten Umfang mit der Schlachtung von Tieren, Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist aber das Zerlegen und Verkaufen von Frischfleisch. Selbstverständlich kommt es auch vor, daß Geflügel, Zuchtwild oder Kaninchen in meinem Betrieb geschlachtet werden, wenn dies auch selten ist. Gerade weil die Schlachtung nur mehr von untergeordneter Bedeutung ist, wären die umfangreichen Begünstigungen, die der Verordnungsgeber aber nur Landwirten zubilligt, für mich und viele andere Fleischerbetriebe genauso notwendig und sachgerecht. Für Gewerbebetriebe gibt es diese Begünstigungen aber ohne ersichtlichen sachlichen Grund nicht. Wenn ich nun diese Begünstigungen in Anspruch nehmen würde, würde ich mich strafbar nach §50 FleischUG machen und letztlich Gefahr laufen, daß mir gem. §87 Abs1 Z3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung entzogen wird.
Durch die genannten Verordnungen bin ich nun unmittelbar und aktuell in meinen Rechten verletzt, weil ich trotz Vorliegen aller sachlichen Voraussetzungen für die Begünstigungen der Landwirte, diese Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen kann. Würde ich sie in Anspruch nehmen, hätte ich mit Verwaltungsstrafen bis hin zur Gewerbeentziehung zu rechnen, was mir nicht zumutbar ist, sodaß diese Individualanfechtung zulässig ist, zumal mir kein anderer Weg, mich gegen die Verordnungen zur Wehr zu setzen, offensteht."
b) Die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz bringt in ihrer Äußerung zur Antragslegitimation vor:
"Der Beschwerdeführer (richtig: Antragsteller) ist nicht Normadressat der angefochtenen Ausnahmebestimmungen für die Landwirtschaft.
Die angefochtenen Verordnungen bewirken auch hinsichtlich der Wettbewerbssituation der Fleischer-Gewerbebetriebe gegenüber den landwirtschaftlichen Betrieben keine wesentliche Veränderung, weil die genannten Ausnahmen den landwirtschaftlichen Betrieben lediglich ermöglichen, unter nunmehr sogar strengeren Hygienebestimmungen als früher die schon bisher übliche Selbstvermarktung eines Teiles ihrer Produkte weiterhin durchzuführen.
Die Fleischerbetriebe sind daher gemessen an der bisherigen Rechtslage von den Ausnahmen für die Landwirtschaft weder direkt noch indirekt rechtlich betroffen. Die Beschwerde (richtig: der Antrag) geht daher schon aus diesem Grund zumindest hinsichtlich der Anfechtung der Ausnahmebestimmungen ins Leere."
2.a) Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
b) Mit den Primäranträgen und den ersten Eventualanträgen wird begehrt, bestimmte Stellen der oben zitierten Verordnungen aufzuheben. All diese Verordnungsbestimmungen richten sich an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Es ist daher ausgeschlossen, daß sie in die Rechtssphäre des Antragstellers - eines Fleischers - eingreifen, mögen sie auch wirtschaftliche Reflexwirkungen auf den Einschreiter haben (vgl. zB VfSlg. 12275/1990, 13106/1992 und 13113/1992; VfGH 27.9.1994 G184/94, 29.6.1995 G33/95). Diese Anträge sind daher unzulässig. b) Mit den Primäranträgen und den ersten Eventualanträgen wird begehrt, bestimmte Stellen der oben zitierten Verordnungen aufzuheben. All diese Verordnungsbestimmungen richten sich an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Es ist daher ausgeschlossen, daß sie in die Rechtssphäre des Antragstellers - eines Fleischers - eingreifen, mögen sie auch wirtschaftliche Reflexwirkungen auf den Einschreiter haben vergleiche zB VfSlg. 12275/1990, 13106/1992 und 13113/1992; VfGH 27.9.1994 G184/94, 29.6.1995 G33/95). Diese Anträge sind daher unzulässig.
Auch in Ansehung der zweiten Eventualanträge, die oben zitierten Verordnungen zur Gänze aufzuheben, mangelt dem Antragsteller die Legitimation. Es ist nämlich offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnungen derart beschaffen sind, daß sie iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten. Beispielsweise ist gerade auf die zuvor angesprochenen Bestimmungen der Verordnungen hinzuweisen, deren Adressaten - wie erwähnt - landwirtschaftliche Betriebe, nicht aber Fleischer (wie der Antragsteller) sind. Auch die auf die Aufhebung der ganzen Verordnungen gerichteten Anträge sind deshalb unzulässig (vgl. zB VfSlg. 11153/1986, 11323/1987, 12218/1989, 12442/1990). Auch in Ansehung der zweiten Eventualanträge, die oben zitierten Verordnungen zur Gänze aufzuheben, mangelt dem Antragsteller die Legitimation. Es ist nämlich offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnungen derart beschaffen sind, daß sie iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten. Beispielsweise ist gerade auf die zuvor angesprochenen Bestimmungen der Verordnungen hinzuweisen, deren Adressaten - wie erwähnt - landwirtschaftliche Betriebe, nicht aber Fleischer (wie der Antragsteller) sind. Auch die auf die Aufhebung der ganzen Verordnungen gerichteten Anträge sind deshalb unzulässig vergleiche zB VfSlg. 11153/1986, 11323/1987, 12218/1989, 12442/1990).
Alle Anträge waren sohin schon aufgrund dieser Überlegungen zurückzuweisen.