Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B130/93

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

13899

Geschäftszahl

B130/93

Entscheidungsdatum

05.10.1994

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Anlaßfallwirkung der Aufhebung von §8 Abs3 Z2 und §13 KStG 1988 mit E v 05.10.94, G252/93; keine Anwendung der aufgehobenen Vorschriften.

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 33.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Körperschaftsteuererklärung 1991, eine Warenrückvergütung in Form eines Mitgliederrabattes, der vor Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach festgelegt war, in Höhe von 1 % des unbaren Mitgliederumsatzes als Betriebsausgabe anzuerkennen. Mit Hinweis darauf, daß §13 KStG 1988, Bundesgesetzblatt 401, nur Verbrauchergenossenschaften erfaßt, wurde die Anerkennung als Betriebsausgabe im Instanzenzug verweigert. Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und eine Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen.

römisch II. Aus Anlaß der vorliegenden

Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes in §8 Abs3 Z2 und des §13 KStG 1988, BGBl. 401, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G252/93, hat er die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Da die Behörde die aufgehobenen Vorschriften nicht angewendet hat und die bereinigte Rechtslage keine andere Entscheidung ermöglicht, ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG und berücksichtig, daß die Beschwerde zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen hat. Im zugesprochenen Betrag sind 5.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B130.1993

Dokumentnummer

JFT_10058995_93B00130_00

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