Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext V89/87 V90/87

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

11726

Geschäftszahl

V89/87; V90/87

Entscheidungsdatum

13.06.1988

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z9
B-VG Art118 Abs6 idF BGBl 490/1984
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
HeizverbotsV Völs
Tir GemeindeO 1966 idF 50/1986 §28
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Völs betreffend das Verbot des Heizens und des Betriebes von Feuerstellen mit festen und flüssigen Stoffen für das Gebiet der "Völser Seesiedlung"; aktueller Eingriff in die Rechtssphäre beider Antragsteller durch Untersagung eines bestimmten zukünftigen Verhaltens; dem Erstantragsteller ist es zumutbar, den Ausgang des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten; Mangel der Antragslegitimation; der Antrag der Zweitantragstellerin ist zulässig HeizverbotsV fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; wesensgemäß enger Zusammenhang zu den Tatbeständen des Art118 Abs3 Z9 B-VG: konkrete Gefahr der Luftverunreinigung eines bestimmten Gebietes einer Gemeinde, resultierend aus besonderer Siedlungsstruktur und klimatischer Situation; Art118 Abs6 B-VG; Beschränkung des Hausbrandes zulässiger Gegenstand ortspolizeilicher Verordnung; HeizverbotsV ist geeignetes und adäquates Mittel, einem unmittelbar erwarteten Mißstand zu begegnen; kein Verstoß gegen bestehende Gesetze - diese reichen nicht aus, der aktuellen und konkreten Gefährdungssituation abzuhelfen

Spruch

Der Antrag des R H wird zurückgewiesen.

Der Antrag der J H wird hinsichtlich des vierten Absatzes der römisch fünf der Gemeinde Völs vom 18.11.1986 über das "Verbot des Heizens und des Betriebes von Feuerstellen mit festen und flüssigen Stoffen für das Gebiet der 'Völser Seesiedlung'" zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Antrag der J H abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Völs hat am 18.11.1986 folgende römisch fünf beschlossen:

"VERBOT

des Heizens und des Betriebes von Feuerstellen mit

festen und flüssigen Stoffen für das Gebiet der

'Völser Seesiedlung'

Gemäß §28 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt verordnet:

Im Gebiet der 'Völser Seesiedlung' - das Gebiet wird im Osten durch die Peter-Siegmair-Straße, im Süden durch die Peter-Siegmair-Straße und die Thurnfelsstraße und der südlich der Reihenhäuser Peter-Siegmair-Straße verlaufenden Verlängerung der Thurnfelsstraße nach Osten hin, im Westen durch die Thurnfelsstraße und im Norden durch die Aflingerstraße begrenzt - ist das Heizen und der Betrieb von Feuerstellen mit festen und flüssigen Brennstoffen verboten.

Dieses Verbot gilt dann nicht, wenn durch Katastrophenfälle und Krisensituationen bedingt, die notwendige Stromversorgung nicht mehr gewährleistet ist.

Zuwiderhandlungen gegen diese römisch fünf werden mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen geahndet.

Diese römisch fünf tritt mit 24. November 1986 in Kraft."

Der Text dieser römisch fünf wurde am 19.11.1986 zur Kundmachung angeschlagen und am 4.12.1986 abgenommen.

2. R H hat in dem zu V89/87, J H in dem zu V90/87 protokollierten Verfahren gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG beantragt, diese römisch fünf (in Hinkunft kurz: Heizverbotsverordnung) zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

In beiden, im Wortlaut gleichen Anträgen, behaupten die Antragsteller, durch die gesetzwidrige Heizverbotsverordnung unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein. Beide Antragsteller seien Eigentümer einer Liegenschaft (eines Wohnhauses) im Bereich der Völser See-Siedlung, sodaß für sie durch die Heizverbotsverordnung das Beheizen des in ihrem Eigentum stehende Wohnhauses mit festen und flüssigen Brennstoffen verboten würde. Die Antragsteller behaupten eine Verletzung ihres Eigentumsrechtes, "aus welchem auch das Recht erfließt, die Liegenschaft mit festen und flüssigen Brennstoffen zu beheizen". Die Antragsteller liefen Gefahr, "daß bei einem weiteren Beheizen mit festen und flüssigen Brennstoff weitere strafrechtliche Maßnahmen, die bis zum Freiheitsentzug gehen können, seitens der Behörde gesetzt werden, ...".

Die behauptete Gesetzwidrigkeit der Heizverbotsverordnung begründen die Antragsteller damit, daß die (verfassungs-)rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Heizverbotsverordnung als ortspolizeiliche römisch fünf nicht vorgelegen seien. Die angefochtene Heizverbotsverordnung verstoße a) gegen das Ölfeuerungsgesetz, Landesgesetzblatt 43 aus 1977,, wonach die Errichtung und der Betrieb von Ölfeuerungsanlagen zwar bestimmten Einschränkungen unterliegen, aber doch grundsätzlich gestattet seien, während die angefochtene Heizverbotsverordnung den Betrieb von Ölfeuerungsanlagen gänzlich verbiete; b) gegen die Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,, die Technischen Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1981,, das Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1973,, und die römisch fünf über die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten und des höchstzulässigen Schwefelgehaltes fester Brennstoffe, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1978,, weil nach diesen Bestimmungen der Betrieb von Feuerstellen mit festen Brennstoffen zwar bestimmten Beschränkungen unterliege, aber doch grundsätzlich für das gesamte Landesgebiet Tirol gestattet sei, durch die angefochtene Heizverbotsverordnung hingegen der Betrieb von Feuerstätten mit festen Brennstoffen für das Gebiet der Völser See-Siedlung zur Gänze verboten würde.

Die Gesetzwidrigkeit der Brennstoffverordnung wird von den Antragstellern ferner darin erblickt, daß sie rückwirkend in Kraft getreten sei, weil die Kundmachungsfrist erst am 4.12.1986 endete, die römisch fünf ihrem eigenen Wortlaut zufolge jedoch bereits am 24.11.1986 in Kraft getreten sei.

Schließlich erblicken die Antragsteller eine Gesetzwidrigkeit der Heizverbotsverordnung darin, daß "die Bekämpfung von durch Hausbrand entstehenden Luftverunreinigungen ... in die Kompetenz des Landes (fällt) und ... somit nicht eine Angelegenheit der örtlichen Gesundheitspolizei (ist)". Im übrigen sei in keiner Weise dargetan worden, "daß die durch Heizen mit festen und flüssigen Stoffen entstehenden Belästigungen gesundheitsschädlich sind bzw. sein könnten".

3. Die Gemeinde Völs beantragt, den Anträgen auf Aufhebung der römisch fünf nicht stattzugeben. Die Gemeinde Völs verteidigt die von ihr erlassene Heizverbotsverordnung mit Gründen, "welche vor allem in der Besiedelungsstruktur, der speziellen klimatischen Lage und der Verantwortung gegenüber den Gemeindebürgern gelegen sind." Sie führt insbesondere aus:

"Die 'Völser Seesiedlung' liegt im westlichen Bereich des Gemeindegebietes von Völs. Sie grenzt im Osten an den natürlich gewachsenen Bestand des Ortsgebietes, im Süden und im Westen an das Grünland und im Norden an die Friedenssiedlung an.

Die 'Völser Seesiedlung' umfaßte zum Zeitpunkt der Erlassung dieser römisch fünf 1.409 Haushalte mit einem Einwohnerstand von 3.273. Das Flächenausmaß der Siedlung beträgt ca. 5 ha. Aus diesem Verhältnis - Baudichte/Flächenausmaß - zeigt sich, daß auf dichtestem Raum eine Siedlung geschaffen wurde, die durch eine besondere bauliche Struktur gekennzeichnet ist. Diese Art der Besiedelung ergibt sich aus dem beigefügten Plan der Gemeinde Völs sowie den im Gemeindeamt aufliegendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen. Das erste Projekt dieser Seesiedlung, die ein Musterbeispiel familiengerechten Wohnbaues werden sollte, wurde im sogenannten 'Demonstrativbauvorhaben' aus dem Jahre 1963 niedergelegt. Auf der Basis dieses 'Demonstrativbauvorhabens' wurde im Jahre 1966 der Verbauungsplan für den Raum der 'Völser Seesiedlung' beschlossen, der in seiner wesentlichen Struktur noch Geltung hat, jedoch in den Folgejahren durch eine Reihe von Teilbebauungsplänen abgeändert wurde. Durch den im Verbauungsplan enthaltenen Aufbauplan - auch dieser wurde mehrfach geändert wurde die heutige, sehr dichte und in ihrer Struktur sehr widersprüchliche Verbauung der Seesiedlung ermöglicht. So zeigt dieser Siedlungsbereich eine Struktur, in der auf engstem Raum Reihenhausanlage und Wohnblöcke bis zu 10 Stockwerken unmittelbar nebeneinander stehen und räumlich ineinander verschachtelt sind. Die dieser Äußerung beigefügten Fotografien zeigen sehr anschaulich die angeführte Art der Verbauung. Wie erwähnt, sollte die 'Völser Seesiedlung' eine Mustersiedlung werden, in der neben einer familiengerechten Verbauung dem Gedanken einer sauberen Umwelt (saubere Luft, udgl.) Rechnung getragen werden sollte. Dies war auch notwendig, da aufgrund der speziellen kleinklimatischen Lage der 'Völser Seesiedlung' speziell im Winter durch häufige Tiefdrucklage eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung durch das Beheizen mit festen und flüssigen Brennstoffen gegeben gewesen wäre. So wurde beschlossen, daß im gesamten Raum der Siedlung nur mit Strom geheizt werden darf. Seitens der TIWAG wurde hiefür ein eigenes Umspannwerk in den Völserauen errichtet und für die Siedlung ein Sonderstromtarif vereinbart. Von diesen Vorgaben ausgehend wurden die vor Inkrafttreten der Bauordnung 1975 errichteten Objekte nur mit Nachtspeicherheizungen ausgestattet. Diese Objekte weisen nicht einmal die später von der Tiroler Bauordnung geforderten Rauchfänge auf. Erst durch die Bauordnung 1975 entstand die Verpflichtung, Wohnobjekte mit Alternativheizmöglichkeiten auszustatten, was bedingte, daß die Häuser mit Kaminen versehen werden mußten.

......

Da die Ortsplanung von der Überlegung getragen war, daß im Raum der Seesiedlung nur elektrisch geheizt werden darf und damit eine Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Immissionen nicht eintreten kann, wurden auf engstem Raum Reihenhausanlagen und Wohnblocks mit bis zu 10 Stockwerken geplant und von der Baubehörde genehmigt. Eine gegenseitige Belastung durch Hausbrand sollte ja nicht mehr erfolgen können. Es war auch jedem Wohnungsund Hauseigentümer bekannt, daß nur mit elektrischem Strom geheizt werden darf.

Dies war nicht nur in den Baubescheiden verankert, sondern darauf wurden potentielle Käufer sowohl von den Wohnbaugesellschaften, als auch von der Gemeinde hingewiesen. Unter Außerachtlassung dieser für die Ortsplanung wesentlichen Gründe setzten sich aber einzelne Siedler über die Feststellung im Baubescheid, daß nur elektrisch geheizt werden darf, hinweg und verwendeten auch feste Brennstoffe als Heizmittel. Dies führte in einem Fall auch zu einem Verfahren bis vor den VwGH (Z.: 85/06/0074-5). Dabei wurde durch das Höchstgericht festgestellt, daß der entsprechende Passus im Baubescheid eine Sollvorschrift, jedoch kein ausdrückliches Verbot darstellt. Dies führte zum unbefriedigenden Zustand, daß der baubehördliche Auftrag auf Verwendung ausschließlich elektrischer Heizanlagen nicht vollzogen werden konnte. Die Folge davon war, daß die der Ortsplanung zugrundeliegenden Gedanken des Umwelt- und Gesundheitsschutzes auf anderem Wege durchgesetzt werden mußten, um die Bewohner der angrenzenden Wohneinheiten von der unzumutbaren Belästigung durch den Hausbrand zu schützen. Von der Gemeindeführung wurde vom Großteil der Bewohner der Völser Seesiedlung vehement verlangt, den zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnungen garantierten immissionsfreien Zustand wieder herzustellen. Eine Darstellung der Situation ergibt sich aus den dieser Äußerung beigefügten Zeitungsartikeln.

Es erschien dem Gemeinderat nicht verantwortbar, eine Situation eintreten zu lassen, die das Heizen mit festen oder auch flüssigen Brennstoffen in größerem Umfang zur Folge gehabt hätte. Dies hätte für die Anrainer in den Wohnblocks unerträgliche, ja gesundheitsschädliche Rauchbelästigungen mit sich gebracht. Das Heizen mit festen und flüssigen Brennstoffen stellte daher für den Raum der Völser Seesiedlung aufgrund der besonderen baulichen und klimatischen Struktur dieses Wohnbereiches einen akuten, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißstand dar, dem es galt, durch eine römisch fünf im Sinne des §28 TGO entgegenzutreten."

Die Gemeinde Völs vertritt ferner im Anschluß an ein von Univ.Doz.Dr. Karl Weber verfaßtes Gutachten die Auffassung, daß die Heizverbotsverordnung als Teil der örtlichen Gesundheitspolizei gemäß Art118 Abs3 Z7 B-VG zu qualifizieren, sohin dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG zuzuordnen sei, und daher von vornherein nicht im Widerspruch zu landesrechtlichen Bestimmungen wie dem Ölfeuerungsgesetz, der Tiroler Bauordnung oder dem Luftreinhaltegesetz stehen könne, da diese Gesetze in ihrem Geltungsbereich von vornherein darauf beschränkt seien, daß sie nicht in bundesrechtliche Regelungsbereiche nach Art10 B-VG eingreifen.

Die Tiroler Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Abgabe einer schriftlichen Äußerung im Gegenstand jedoch abgesehen.

römisch II. 1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die römisch fünf ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Dazu hat der Gerichtshof seit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Verordnungen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10511/1985).

Die beiden Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses im Bereich der Völser See-Siedlung, ihnen wird sohin durch die angefochtene römisch fünf das Beheizen ihres Wohnhauses mit festen und flüssigen Brennstoffen verboten. Damit wird ihnen ein bestimmtes zukünftiges Verhalten untersagt, das ihnen erlaubt wäre, sofern die römisch fünf nicht erlassen worden wäre. Die Heizverbotsverordnung der Gemeinde Völs greift sohin jedenfalls insoweit aktuell in die Rechtssphäre der beiden Antragsteller ein vergleiche aber unten 3.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfSlg. 8396/1978, 8464/1978) ist es zwar den beiden Antragstellern unzumutbar, durch Zuwiderhandlung gegen die Heizverbotsverordnung ein Verwaltungsstrafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren auszulösen.

2. Ist ein Strafverfahren aber ohnehin bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim VfGH Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die Verordnung vorzubringen (VfSlg. 11481/1987). Ein derartiges Verwaltungsstrafverfahren wurde gegen den Antragsteller zu V89/87, R

H bereits eingeleitet. Mit Berufungserkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.12.1987, Z2-29/5-1987, wurde der Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Gemeinde Völs vom 9.1.1987 aus verfahrensrechtlichen Gründen stattgegeben und dieses Straferkenntnis behoben. Da es sohin nach dem derzeitigen Stand des Verwaltungsstrafverfahrens dem Antragsteller R H zumutbar ist, nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens durch Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein Verordnungsprüfungsverfahren zu initiieren, ist sein Antrag auf Aufhebung der Heizverbotsverordnung unzulässig.

3. Der vierte Absatz der Heizverbotsverordnung ordnet an, daß sie mit 24. November 1986 in Kraft tritt. Die Antragstellerin zu V90/87 hat nicht dargetan, daß sie durch diese Bestimmung über das Inkrafttreten im vierten Absatz der Heizverbotsverordnung aktuell in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wurde. Insoweit ist ihr Antrag sohin zurückzuweisen.

Im übrigen (hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Heizverbotsverordnung) ist der Antrag zu V90/87 zulässig.

4. Die gegen die Gesetzmäßigkeit der Heizverbotsverordnung (mit Ausnahme ihres vierten Absatzes) vorgetragenen Bedenken sind nicht berechtigt.

Rechtsgrundlage der Heizverbotsverordnung ist §28 Tiroler Gemeindeordnung 1966 in Verbindung mit Art118 Abs6

B-VG.

§28 Tiroler Gemeindeordnung 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 1986, lautet:

"(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen und die Nichtbefolgung solcher Verordnungen als Verwaltungsübertretung zu erklären.

(2) Verordnungen nach Abs1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.

(3) Übertretungen einer solchen ortspolizeilichen römisch fünf können mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Schilling oder mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen bedroht werden. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu."

Der VfGH hat in ständiger Judikatur (VfSlg. 7960/1976, 9762/1983, 10614/1985) der Bestimmung des Art118 Abs6 B-VG und den gleichlautenden Bestimmungen des Gemeinderechts der Länder entnommen,

"daß die Gemeinde - ohne durch die (generelle) Bestimmung des Art118 Abs2 B-VG beschränkt zu sein - das Recht hat, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung unter folgenden drei Voraussetzungen zu erlassen:

Zum einen muß die ortspolizeiliche römisch fünf in einer Angelegenheit erlassen werden, deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art118 Abs2 und 3 B-VG gewährleistet ist,

zum zweiten muß die römisch fünf den Zweck verfolgen, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände abzuwehren oder zu beseitigen und

zum dritten darf die römisch fünf nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen" (so VfSlg. 7960/1976).

a) Die Heizverbotsverordnung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG.

Wie der Inhalt der Heizverbotsverordnung zeigt, ist das von der Gemeinde verbotene Verhalten - das Heizen und der Betrieb von Feuerstellen mit festen und flüssigen Brennstoffen - auf ein bestimmtes, geographisch genau bezeichnetes Gebiet der Gemeinde, - die Völser See-Siedlung - , beschränkt. Aus Gründen, die in der spezifischen klimatischen Situation dieses Gebietes und seiner Besiedelungsstruktur gelegen sind, erachtete es die Gemeinde als notwendig, die von ihr insbesondere im Rahmen der örtlichen Baupolizei, der örtlichen Feuerpolizei und der örtlichen Raumplanung gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG zu erfüllenden Selbstverwaltungsaufgaben im Wege eines örtlich begrenzten Verbots des Heizens und des Betriebs von Feuerstellen mit festen und flüssigen Brennstoffen wahrzunehmen. Selbst wenn das Heizverbot nicht unmittelbar den - nur beispielhaft - angeführten Tatbeständen des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG unterstellt werden könnte, steht es doch zu diesen Angelegenheiten in einem derart "wesensgemäß engen Zusammenhang" vergleiche VfSlg. 5823/1968;

Fröhler-Oberndorfer, Allgemeine Bestimmungen des Gemeinderechts, in:

Das Österreichische Gemeinderecht, 1983, 3.1, S. 23), daß die Anwendung der Generalklausel über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Art118 Abs2 B-VG auf das Heizverbot gerechtfertigt und geboten erscheint. Denn das "ausschließliche oder überwiegende Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft" gemäß Art118 Abs2 B-VG ist insbesondere für jene Verwaltungsmaßnahmen anzunehmen, die eine besondere Nahebeziehung zum örtlichen Raum besitzen, wie sich der ständigen Rechtsprechung des VfGH entnehmen läßt vergleiche etwa VfSlg. 6060/1969 sowie weitere Hinweise bei Fröhler-Oberndorfer, aaO, S. 25); daß die Bekämpfung der aus dem Hausbrand resultierenden Gefahren ferner eine Aufgabe ist, die "geeignet" ist, "durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden" beweist nicht zuletzt die kraft Art118 Abs3 Z9 B-VG unwiderlegliche Vermutung der Zugehörigkeit der "örtlichen Feuerpolizei" zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Gerade weil eine konkrete Gefahr der Luftverunreinigung innerhalb eines bestimmten Gebietes einer Gemeinde, das aus dessen besonderer Siedlungsstruktur und klimatischen Beschaffenheit resultiert, am besten im Rahmen der örtlichen Gemeinschaft wahrgenommen und bekämpft werden kann, handelt es sich bei dem Heizverbot um eine den Angelegenheiten des Art118 Abs3 Z9 B-VG verwandte, dem eigenen Wirkungsbereich gemäß Art118 Abs2 B-VG zu unterstellende Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Auch in der Literatur werden daher "Beschränkungen des Hausbrandes" "als geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bei Smogbildung", ja sogar "ein allgemeines Verbot des Hausbrandes", "wenn auf andere Weise die Gesundheits- und Lebensbedrohung durch den Smog nicht bekämpfbar ist" (so Neuhofer, Kommunales Umweltschutzrecht, 1980, S. 121) sowie "Anordnungen zur Verhütung von Luftverunreinigungen, die nicht von gewerblichen Anlagen ausgelöst werden" (Havranek-Unkart, Grundlagen, Grenzen und Anwendungsbereich des ortspolizeilichen Verordnungsrechtes, in: Das Österreichische Gemeinderecht, hrsg. v. Fröhler-Oberndorfer, 1982,

3.9. S. 28) beispielhaft als zulässiger Gegenstand ortspolizeilicher Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde angesehen.

b) Die Heizverbotsverordnung wurde ferner auch "zur Abwehr unmittelbar zu erwartender ..., das örtliche Gemeinschaftleben störender Mißstände" (Art118 Abs6 B-VG) erlassen. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 7960/1976 hiezu (bereits vor der entsprechenden Klarstellung in Art118 Abs6 B-VG durch die B-VG-Nov., BGBl. 1984/490, vergleiche VfSlg. 10614/1985, S. 349) feststellte, müssen

"derartige das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände ... zum Zeitpunkt der Erlassung der ortspolizeilichen römisch fünf entweder bereits vorliegen oder aber es muß der Eintritt solcher Mißstände ernstlich zu befürchten sein; außerdem muß die römisch fünf ein taugliches polizeiliches Mittel zur Beseitigung bereits bestehender oder zur Abwehr von mit Sicherheit zu erwartenden Mißständen und Gefahren bilden vergleiche Slg. 6556/1971 und 6938/1972). Daraus ergibt sich, daß hier - anders als bei der Beurteilung, ob eine Angelegenheit gemäß Art118 Abs2 und 3 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt vergleiche Slg. 5409/1966, 5647/1967) - nicht auf die 'abstrakte (Einheits-)Gemeinde' abgestellt werden kann, sondern darauf, ob in der konkreten Gemeinde ein das Gemeinschaftsleben dieser Gemeinde störender Mißstand besteht oder zu erwarten ist. Insofern muß der Mißstand für die Gemeinde 'spezifisch' sein. Daß ein gleicher Mißstand auch in anderen Gemeinden auftritt, bedeutet für sich allein noch nicht, daß damit das Verordnungsrecht der Gemeinde nicht begründet wäre oder erlöschen würde."

Der VfGH geht auf Grund der Äußerung der Gemeinde Völs sowie auf Grund der Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 11.2.1987 zur gegenständlichen römisch fünf davon aus, daß ohne das Verbot des Heizens und des Betriebs von Feuerstellen mit festen und flüssigen Brennstoffen in der Völser See-Siedlung ein für dieses Gebiet auf Grund seiner Siedlungsstruktur und klimatischen Situation spezifischer Mißstand durch eine die Gesundheit gefährdende und die Bewohner belästigende Rauch- und Geruchsentwicklung zu erwarten ist.

Bereits in der Begründung ihrer Heizverbotsverordnung hat die Gemeinde Völs darauf hingewiesen, daß

"die Völser-Seesiedlung ... zum Zeitpunkt der Erlassung dieser römisch fünf 1409 Haushalte mit einem Einwohnerstand von 3273 (umfaßt). Das Flächenausmaß der Siedlung beträgt ca. 5 ha. Aus diesem Verhältnis - Baudichte/Flächenausmaß - zeigt sich, daß auf dichtestem Raum eine Siedlung geschaffen wurde, die durch eine besondere bauliche Struktur gekennzeichnet ist."

Wie die Gemeinde weiters glaubhaft darstellte, sollte die genannte Siedlung "ein Musterbeispiel familiengerechten Wohnbaues werden". Obwohl eine Siedlungsstruktur im Wege der Bebauungsplanung ermöglicht wurde, "in der auf engstem Raum Reihenhausanlagen und Wohnblöcke bis zu 10 Stockwerken unmittelbar nebeneinanderstehen und räumlich ineinander verschachtelt sind", sollte "dem Gedanken einer sauberen Umwelt (saubere Luft ...) Rechnung getragen werden".

"Dies war auch notwendig, da auf Grund der speziellen

kleinklimatischen Lage der 'Völser-Seesiedlung' speziell im Winter

durch häufige Tiefdrucklagen eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung

durch das Beheizen mit festen und flüssigen Brennstoffen gegeben

gewesen wäre. So wurde beschlossen, daß im gesamten Raum der

Siedlung nur mit Strom geheizt werden darf. Seitens der TIWAG wurde

hiefür ein eigenes Umspannwerk in den Völserauen errichtet und für

die Siedlung ein Sonderstromtarif vereinbart.... Da die Ortsplanung

von der Überlegung getragen war, daß im Raum der Seesiedlung nur

elektrisch geheizt werden darf und damit eine Belästigung und

Gesundheitsgefährdung durch Immissionen nicht eintreten kann, wurden

auf engstem Raum Reihenhausanlagen und Wohnblocks mit bis zu 10

Stockwerken geplant und von der Baubehörde genehmigt. Eine

gegenseitige Belastung durch Hausbrand konnte ja nicht mehr

erfolgen. Es war auch jedem Wohnungs- und Hauseigentümer bekannt,

daß nur mit elektrischem Strom geheizt werden darf.... Unter

Außerachtlassung dieser für die Ortsplanung wesentlichen Gründe

setzten sich nunmehr aber einzelne Siedler über die Feststellung

..., daß nur elektrisch geheizt werden darf, hinweg und verwendeten

auch feste Brennstoffe als Heizmittel.... Die Folge davon ist, daß

die der Ortsplanung zugrunde liegenden Gedanken des Umwelt- und

Gesundheitsschutzes auf anderem Wege durchgesetzt werden müssen, um

die Bewohner der angrenzenden Wohneinheiten von der unzumutbaren

Belästigung durch den Hausbrand zu schützen.... Es erscheint

unvorstellbar, daß das Heizen mit festen oder auch flüssigen Brennstoffen in größerem Umfang betrieben wird. Dies hätte für die Anrainer in den Wohnblocks unerträgliche, bis gesundheitsschädliche Rauchbelästigungen zur Folge."

Die Gemeinde Völs stellt daher abschließend in der Begründung ihrer Heizverbotsverordnung fest:

"Das Heizen mit festen und flüssigen Brennstoffen stellt daher für den Raum der Völser Seesiedlung auf Grund der besonderen baulichen und klimatischen Struktur dieses Wohnbereiches einen akuten, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißstand dar, dem es gilt, durch eine römisch fünf im Sinne des §28 TGO (entgegen) zu treten."

In der Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, heißt es zur Frage des örtlichen Mißstandes:

"Tatsächlich wurde auch von einem Sachverständigen im Jahre 1985 festgestellt, daß besonders in der Anheizphase und bei Schwelbrand stark belästigende Rauchentwicklungen eintreten können. Bei ungünstiger Lage der Einfamilienhäuser und ihrer Rauchfangmündung zu den nächst benachbarten Wohnhäusern mit mehreren Stockwerken sei erfahrungsgemäß damit zu rechnen, daß die Belästigungen und die Schadstoffkonzentrationen in den oberen Stockwerken ein mehrfaches jener ausmachen, die bei gleicher Entfernung im Bodenniveau oder bei einem Nachbarhaus mit nur E+1 auftreten würden. Nach Ansicht dieses Sachverständigen sollte daher in einem Gebiet mit dichter Verbauung von hohen und niederen Häusern besonders darauf geachtet werden, daß keine beständigen, vermeidbaren Emissionen von zu niederen Rauchfängen ausgehen."

Auf Grund dieser, auf die Völser See-Siedlung in ihrer Gesamtheit zutreffenden Überlegungen nimmt der VfGH an, daß ein Heizen mit festen und flüssigen Brennstoffen in der Völser See-Siedlung angesichts der dort vorhandenen, besonderen klimatischen, räumlichen und baulichen Situation einen Mißstand unmittelbar erwarten ließe. Das von der Gemeinde durch römisch fünf ausgesprochene Verbot des Heizens mit festen und flüssigen Brennstoffen in der Völser See-Siedlung ist ein geeignetes und adäquates (VfSlg. 9762/1983) Mittel, einem derartigen Mißstand zu begegnen.

c) Ortspolizeiliche Verordnungen gemäß Art118 Abs6 B-VG sind gemäß dem letzten Satz dieser Verfassungsvorschrift verfassungswidrig und daher unzulässig, wenn sie "gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen" vergleiche auch §28 Abs2 Tiroler Gemeindeordnung 1966). Es ist daher zu prüfen, ob die Heizverbotsverordnung gegen gesetzliche Vorschriften, - wie die Antragstellerin meint -, verstößt.

aa) Der VfGH verkennt nicht, daß zum Zwecke der Luftreinhaltung verschiedene, das Heizen betreffende gesetzliche Bestimmungen bereits in Geltung stehen. So statuiert insbesondere das Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt 68 aus 1973,, in seinem §1 ein allgemeines Verbot der Luftverunreinigung, ermächtigt die Landesregierung in seinem §3 Abs2, "durch römisch fünf für das ganze Land oder für Teile des Landes die Verwendung von Heizmitteln, die wegen ihrer chemischen Wirkung ... eine Beeinträchtigung im Sinne des §1 zur Folge hätten, mengenmäßig und zeitlich (zu beschränken)", eine Ermächtigung von der die Tiroler Landesregierung mit römisch fünf vom 20. Dezember 1977 über die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten und des höchstzulässigen Schwefelgehaltes fester Brennstoffe, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1978, in der Fassung 68/1987, Gebrauch machte. Ferner sieht das Ölfeuerungsgesetz, Landesgesetzblatt 43 aus 1977,, die Verpflichtung zur Bewilligung von Ölfeuerungsanlagen vor, wenn die geplante Anlage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, und schreibt in seinem §11 den Betrieb der Ölfeuerungsanlage derart vor, daß ua. schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Die Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt 43 aus 1978, in der Fassung 19/1984, sieht schließlich eine Rechtspflicht vor, in jedem, Wohnzwecken dienenden Gebäude "für den Fall von Engpässen bei der Versorgung mit dem für die Beheizung vorgesehenen Energieträger jene technischen Vorkehrungen (zB Rauchfänge, Doppelbrandheizungskessel) vorzusehen, die eine für die Erhaltung der Gesundheit der Bewohner ausreichende Beheizung mindestens eines Raumes jeder Wohneinheit mit festem Brennstoff ermöglichen." In den auf §24 der Tiroler Bauordnung gestützten Technischen Bauvorschriften, Landesgesetzblatt 20 aus 1981,, wird ferner angeordnet, daß Heizungsanlagen "so zu planen, auszuführen, zu erhalten und zu betreiben" sind, "daß eine Gefährdung der Gesundheit und eine unzumutbare Belästigung von Menschen durch Lärm, Erschütterung, Abgase und Wärme ... vermieden" wird.

Festzuhalten ist vorerst, daß die Rechtspflicht gemäß §11 Abs4 Tiroler Bauordnung, für die Beheizung mindestens eines Raumes jeder Wohneinheit mit festem Brennstoff dienende Vorkehrungen in jedem Wohngebäude zu errichten, von der Heizverbotsverordnung nicht berührt wird. Denn abgesehen davon, daß sich diese römisch fünf im Gegensatz zu §11 Abs4 Tiroler Bauordnung nicht auf die Errichtung, sondern ausschließlich auf den Betrieb von Heizanlagen bezieht, sieht die Heizverbotsverordnung vor, daß im Falle der gesetzlich bedachten "Engpässe bei der Versorgung", nämlich dann, "wenn durch Katastrophenfälle und Krisensituationen bedingt, die notwendige Stromversorgung nicht mehr gewährleistet ist" (so der zweite Absatz der Heizverbotsverordnung), das Heizverbot nicht gilt.

bb) Für das Verhältnis ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Art118 Abs6 B-VG zu Gesetzen hat der VfGH in seiner Judikatur ganz allgemein folgendes ausgeführt:

In VfSlg. 7960/1976 hat der Gerichtshof auf Art118 Abs6 B-VG gestützte Verordnungen zur Bekämpfung der Prostitution als verfassungsrechtlich zulässig und nicht gegen das Sittenpolizeigesetz des betreffenden Landes verstoßend angesehen, weil durch das Gesetz die Prostitution lediglich insofern geregelt war, als sie in Bordellen ausgeübt wird, hingegen alle anderen Erscheinungsformen der Prostitution keiner gesetzlichen Regelung unterworfen waren und daher der Regelung im Wege des ortspolizeilichen Verordnungsrechtes offenstanden. In VfSlg. 10614/1985 hat der Gerichtshof ausgeführt, daß abstrakt gefaßte, der Lärmbekämpfung dienende Gesetzesvorschriften

"keineswegs umfassend und abschließend die Bekämpfung ungebührlicherweise erregten störenden Lärms (regeln). Sie enthalten grundsätzlich den - unausgesprochenen - Vorbehalt, nur soweit zu gelten, als nicht andere Vorschriften anderes regeln. Sie treten also gegenüber allen auf den einzelnen Gebieten erlassenen Lärmschutzvorschriften zurück. Das gleiche Modell gilt auch für ortspolizeiliche Verordnungen. Im hier umschriebenen Bereich läßt das Gesetz daher auch dem ortspolizeilichen Verordnungsgeber grundsätzlich freie Hand, spezielle, auf das örtliche Gemeinschaftsleben bezogene Normen auf diesem Gebiet zu erlassen."

Zwar hat der Gerichtshof diese speziell für Maßnahmen zur Abwehr störenden Lärms geltende verfassungsrechtliche Situation aus der Entstehungsgeschichte des Art15 Abs2 B-VG (in der Fassung des ArtI Z15 B-VG-Nov. 1974, BGBl. 444) abgeleitet. Dabei hat er darauf hingewiesen, daß er von dieser Auffassung auch in seiner bisherigen Judikatur (VfSlg. 8283/1978, 9762/1983), "wenngleich unausgesprochen", ausgegangen sei. In den Erkenntnissen VfSlg. 8283/1978 und 9762/1983 hat es der VfGH ausgeschlossen, daß ortspolizeiliche Verordnungen, mit denen der Betrieb von Modellflugzeugen untersagt wurde, gegen das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957,, verstoßen, weil von den Verordnungen lediglich der Betrieb solcher Modellflugzeuge erfaßt war, "welche keiner Bewilligungspflicht nach dem Luftfahrtgesetz unterliegen". Der VfGH hielt es sohin für zulässig, daß im Wege des ortspolizeilichen Verordnungsrechtes zur Bekämpfung eines konkreten örtlichen Mißstandes der Betrieb von Flugmaschinen untersagt wird, der nach dem Luftfahrtgesetz nicht einmal einer Bewilligungspflicht unterworfen und daher an sich erlaubt ist.

Wegen Verstoßes gegen bestehende Gesetze hat der VfGH ortspolizeiliche Verordnungen mit seinen Erkenntnissen VfSlg. 7887/1976 und 8601/1979 aufgehoben. In VfSlg. 7887/1976 wurde eine Kanalisationsverordnung mit der Begründung aufgehoben, daß sie den gesetzlich geregelten Kanalanschlußzwang für ein bestimmtes Gebiet "generell erweitert" habe. Der VfGH betonte in diesem Erkenntnis allerdings, daß die die Kanalisationsverordnung erlassende Gemeinde die durch das Kanalisationsgesetz gesetzte Schranke nicht beachtet und insoferne gegen dieses Gesetz verstoßen hat, weil die Erweiterung der Anschlußpflicht erfolgte, "ohne sich gegen einen Mißstand zu richten, der nicht schon Gegenstand der vom Schwemmkanalisationsgesetz getroffenen Regelung ist".

In VfSlg. 8601/1979 hat der VfGH ein im Wege der ortspolizeilichen römisch fünf verfügtes, gebietsbezogenes Tankstellenerrichtungsverbot einer Gemeinde "als gegen bestehende Gesetze verstoßend" erachtet. Er führte aus:

"Die Intentionen, die die Gemeinde zur Erlassung der römisch fünf bewogen haben, sind jenen gleich, die auch den Landesgesetzgeber zur Erlassung der BauO und der Vorschriften des RaumordnungsG motiviert haben. Die Phänomene, die die in Prüfung stehende römisch fünf der Gemeinde zu bewältigen sucht, sind solche, zu deren Bewältigung das vom Landesgesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium der örtlichen Raumplanung und des örtlichen Baurechts vorgesehen ist."

Ausdrücklich fügte der Gerichtshof jedoch hinzu:

"Abgesehen von Fällen einer aktuellen und konkreten Gefährungssituation, die besondere Regelungen allenfalls deshalb erforderlich machen würde, weil die vorhandenen gesetzlichen Regelungen dafür nicht ausreichen, liegt daher eine grundsätzlich abschließende gesetzliche Regelung für die baurechtliche und raumordnungsrechtliche Bewältigung der in Rede stehenden Phänomene vor."

Der VfGH läßt auch in diesem Erkenntnis deutlich werden, daß der Verstoß gegen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des Bau- und Raumordnungsrechts darin liegt, daß im Wege der ortspolizeilichen römisch fünf "Bauverbote unabhängig von einer aktuellen und konkreten Gefährdungssituation" angeordnet wurden, "die allenfalls ein Eingreifen in einem konkreten, durch die gesetzlichen Regelungen nicht bedachten Fall erforderlich machen könnte."

Sowohl in VfSlg. 7887/1976 als auch in VfSlg. 8601/1979 hat der VfGH sohin zu erkennen gegeben, daß eine ortspolizeiliche römisch fünf dann nicht gegen bestehende Gesetze im Sinne des Art118 Abs6 B-VG verstößt, wenn zwar für bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Gesetze erlassen wurden, diese gesetzlichen Regelungen aber nicht ausreichen, dem mit der ortspolizeilichen römisch fünf bekämpften Mißstand, bzw. der "aktuellen und konkreten Gefährdungssituation" abzuhelfen.

cc) Die in ihrem Inhalt (unter aa) beschriebenen Gesetze bilden keine hinreichende Rechtsgrundlage, die Verwendung fester und flüssiger Brennstoffe zu Heizzwecken, sohin für den Hausbrand, aus Gründen der Gesundheitsgefährdung oder der besonderen Belästigung der Bewohner eines bestimmten Gebietes schlechthin zu untersagen. Zwar zielen auch die genannten Gesetze auf die Verhinderung von gesundheitsgefährdenden und belästigenden Luftverunreinigungen, die (vor allem) durch den Hausbrand entstehen. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ölfeuerungsanlagen und über andere Heizungsanlagen in baulichen Anlagen (§11 Abs1 Ölfeuerungsgesetz, §24 Abs1 der Technischen Bauvorschriften in Verbindung mit §24 Tiroler Bauordnung) stellen jedoch ausschließlich auf die einzelne Heizanlage ab und wollen lediglich sicherstellen, daß deren Beschaffenheit bzw. das darin verwendete Heizmaterial schädliche Umwelteinwirkungen bzw. eine Gefährdung der Gesundheit und eine unzumutbare Belästigung von Menschen vermeiden läßt. Diese gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen sohin in keiner Weise die aus den Siedlungs- und Klimaverhältnissen eines bestimmten Gebietes resultierende aktuelle und konkrete Gefährdungssituation. Sie reichen sohin im Sinne des Erkenntnisses des VfGH VfSlg. 8601/1979 zu deren Bekämpfung nicht aus, weil es sich bei der Gefährdungssituation um einen "durch die gesetzlichen Regelungen nicht bedachten Fall" handelt.

Auch die Verordnungsermächtigung des §3 Abs2 Luftreinhaltegesetz ist aber, wie die dazu ergangene römisch fünf der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt 5 aus 1978, in der Fassung 68/1987, zeigt, weder dazu gedacht, noch ihrem Inhalt nach ausreichend, einem spezifisch örtlichen Mißstand, der sich aus der Verwendung fester und flüssiger Brennstoffe zu Zwecken des Hausbrands ergibt, abzuhelfen. Die mengenmäßige und zeitliche Beschränkung von Heizmitteln "für das ganze Land oder für Teile des Landes" stellt ganz offenkundig, wie auch die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung der römisch fünf zeigt, auf überörtliche Gefahren ab, die nicht spezifisch auf das örtlich abgegrenzte Gebiet einer Siedlung beschränkt sind. (Im übrigen kann es offen bleiben, ob, wie Schwarzer, Österreichisches Luftreinhaltungsrecht, 1987, S. 217, meint, "aus juristischer Sicht ... die Tiroler Immissionsgrenzwerte - da sich an ihre Überschreitung auch sonst keine Rechtsfolgen knüpfen - somit funktionslos" sind.) Gefahren, die sich aus der Verwendung fester und flüssiger Brennstoffe auf Grund der baulichen Struktur einer bestimmten Siedlung wie der Völser See-Siedlung im Verein mit den dort bestehenden Klimaverhältnissen ergeben, können durch das Luftreinhaltegesetz nicht bekämpft werden.

Da den genannten Gesetzen keinesfalls der Sinn beizulegen ist, die geschilderte aktuelle und konkrete Gefährdungssituation im Bereich der Völser See-Siedlung im Falle einer unbeschränkten Zulassung fester und flüssiger Heizstoffe zu Zwecken des Hausbrandes schlechthin zuzulassen, ist diesbezüglich - anders als etwa für das Betriebsanlagenrecht nach der Gewerbeordnung 1973 - ein regelungsfreier Raum anzunehmen. Die Heizverbotsverordnung der Gemeinde Völs, die als ortspolizeiliche römisch fünf dem geschilderten, unmittelbar zu erwartenden Mißstand, nämlich der bei Verwendung fester oder flüssiger Brennstoffe in der Völser See-Siedlung zu erwartenden aktuellen und konkreten Gefährdungssituation abhelfen will, verstößt daher nicht gegen vorhandene gesetzliche Regelungen.

Nicht zu prüfen brauchte der VfGH, ob die Heizverbotsverordnung gegen den am 21. Oktober 1987 gefaßten Beschluß des Nationalrates über das Smogalarmgesetz (StProt, 17. GP, 3572) verstößt, weil dieser Gesetzesbeschluß mangels Kundmachung noch nicht in Kraft steht.

5. Da sohin die gegen die Heizverbotsverordnung vorgetragenen Bedenken, die durch die Beschwer der Antragstellerin begrenzt werden, nicht zutreffen, ist ihr Antrag abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gem. §19 Abs4 erster Satz VerfGG vom VfGH in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V89.1987

Dokumentnummer

JFT_10119387_87V00089_00

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