Entscheidungsgründe:
I. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. erließ mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Juli 1985 gegen AA (den Erstbf.) gemäß §3 Abs1 iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet. Gemäß §3 Abs3 FrPG wurde das Aufenthaltsverbot auf seine Gattin (die Zweitbf.) und seine drei Kinder (die Dritt- bis Fünftbf.) ausgedehnt.römisch eins. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. erließ mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Juli 1985 gegen AA (den Erstbf.) gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §4 des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt 75 aus 1954, (FrPG), ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet. Gemäß §3 Abs3 FrPG wurde das Aufenthaltsverbot auf seine Gattin (die Zweitbf.) und seine drei Kinder (die Dritt- bis Fünftbf.) ausgedehnt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
II. 1. Mit Erk. des VfGH VfSlg. 10737/1985 wurde §3 FrPG als verfassungswidrig aufgehoben.römisch II. 1. Mit Erk. des VfGH VfSlg. 10737/1985 wurde §3 FrPG als verfassungswidrig aufgehoben.
2. a) Wie sich aus Art140 Abs7 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung eines Gesetzes (hier des §3 FrPG) auf den Anlaßfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
b) Dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig geworden sind (VfSlg. 10616/1985).
c) Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren, das zur Aufhebung des §3 FrPG geführt hat, fand am 4. Dezember 1985 statt.
Die vorliegende Beschwerde ist beim VfGH am 12. September 1985 - also noch vor der Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren - eingelangt.
Der Fall ist sohin einem Anlaßfall gleichzuhalten.
3. Die bel. Beh. wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig befundene Vorschrift an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Bf. nachteilig war.
Es ist daher auszusprechen, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt wurden sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa VfGH 13. März 1985 B616/82).Es ist daher auszusprechen, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt wurden sowie daß der Bescheid aufgehoben wird vergleiche etwa VfGH 13. März 1985 B616/82).