Begründung:
1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 B-VG, der VfGH möge den "Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Altmünster vom 21. 4. 1980, kundgemacht am 30. 4. 1981, hinsichtlich jenen Teiles, der das Siedlungsgebiet östlich unserer Fabriksanlage als Wohngebiet ausweist und den Änderungsplan Nr. 4 vom 22. September 1981, kundgemacht am 16. Dezember 1981, insofern das Siedlungsgebiet östlich (gemeint: westlich) unseres Betriebsgeländes als gemischtes Baugebiet ausgewiesen wird, insbesondere aber hinsichtlich des Grundstückes 112/7, KG Ebenzweier (J und C P)," als gesetzwidrig aufheben.
2. a) Nach §57 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 muß ein Antrag, eine V als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die V ihrem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen der V als gesetzwidrig aufgehoben werden (vgl. zB VfSlg. 9260/1981, S 249). Der oben wiedergegebene Antrag läßt - auch iZm. der planischen Darstellung auf dem Flächenwidmungsplan - nicht mit Sicherheit erkennen, die Aufhebung welcher Verordnungsstellen (ausgenommen das Grundstück 112/7) tatsächlich begehrt wird.2. a) Nach §57 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 muß ein Antrag, eine römisch fünf als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die römisch fünf ihrem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen der römisch fünf als gesetzwidrig aufgehoben werden vergleiche zB VfSlg. 9260/1981, S 249). Der oben wiedergegebene Antrag läßt - auch iZm. der planischen Darstellung auf dem Flächenwidmungsplan - nicht mit Sicherheit erkennen, die Aufhebung welcher Verordnungsstellen (ausgenommen das Grundstück 112/7) tatsächlich begehrt wird.
Der Antrag ist daher insoweit wegen dieses nicht behebbaren Formgebrechens (vgl. VfGH 3. März 1983 B49/81, V40/81) als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag ist daher insoweit wegen dieses nicht behebbaren Formgebrechens vergleiche VfGH 3. März 1983 B49/81, V40/81) als unzulässig zurückzuweisen.
b) Hinsichtlich des Grundstückes 112/7 hat der VfGH die bekämpfte V mit Erk. vom heutigen Tag, V27/85, als gesetzwidrig aufgehoben. Eine neuerliche Prüfung dieser Verordnungsstelle auf ihre Gesetzmäßigkeit kann daher nicht mehr in Betracht kommen (vgl. VfSlg. 9735/1983, S 520).b) Hinsichtlich des Grundstückes 112/7 hat der VfGH die bekämpfte römisch fünf mit Erk. vom heutigen Tag, V27/85, als gesetzwidrig aufgehoben. Eine neuerliche Prüfung dieser Verordnungsstelle auf ihre Gesetzmäßigkeit kann daher nicht mehr in Betracht kommen vergleiche VfSlg. 9735/1983, S 520).
Der Antrag ist daher auch hinsichtlich des Grundstückes 112/7 - und somit zur Gänze - als unzulässig zurückzuweisen.