Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B464/82

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

10563

Geschäftszahl

B464/82

Entscheidungsdatum

28.09.1985

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Oö GVG 1975 §4 Abs1

Leitsatz

Oö. GVG 1975; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §4 Abs1 mangels Sicherstellung der Selbstbewirtschaftung; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung vom 22. Oktober 1981 (erste Instanz Bezirksgrundverkehrskommission Frankenmarkt) wurde der aufgrund des Kaufvertrages vom 1. April 1980 vorgesehenen Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken ... und ... aus der EZ ..., KG Straß, durch J und M H, Straß, an J und M S, Straß, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

Mit dem Kaufvertrag vom 10. Dezember 1981 haben die Rechtsnachfolger nach J und M H, die Ehegatten F und G G in Straß, neuerdings diese Grundstücke im Ausmaß von 7283 Quadratmeter um den Kaufpreis von 30000 S an J und M S, Straß, verkauft.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung vom 20. April 1982 wurde der aufgrund dieses Kaufvertrages erfolgten Übertragung des Eigentums an den genannten Grundstücken die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ebenfalls versagt.

Der angefochtene Bescheid wird im wesentlichen mit dem Hinweis auf den Bescheid vom 22. Oktober 1981 begründet, wonach keine Gewähr dafür geboten sei, daß die Käufer, die als Realitätenvermittler in Peuerbach tätig seien, das verhältnismäßig kleine Kaufobjekt auf Dauer selbst ordnungsgemäß bewirtschaften würden. Dies gelte umso mehr, als die Käufer ihre eigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzgründe, die sie in Peuerbach besäßen, verpachtet hätten.

3. Gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 20. April 1982 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG von den Käufern erhobene Beschwerde. Die Bf. behaupten, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes (Art6 StGG) verletzt worden zu sein.

Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

römisch II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach dem Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich dieser im wesentlichen auf §4 Abs1 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 - Oö. GVG 1975, Landesgesetzblatt 53 aus 1975,.

Nach dieser Bestimmung müssen Rechtsgeschäfte den öffentlichen Interessen an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung sind in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden. Beim VfGH sind gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides Bedenken nicht entstanden vergleiche VfSlg. 8309/1978, 8766/1980, 9180/1981, 9313/1982).

2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur vorliegen, wenn die bel. Beh. das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte, was nur dann der Fall wäre, wenn sie so fehlerhaft vorgegangen wäre, daß die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müßte vergleiche zB VfSlg. 10320/1985).

In der Beschwerde wird ein näher begründeter Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung nicht erhoben. Es wird vielmehr geltend gemacht, daß von der Behörde Verfahrensvorschriften verletzt und Bestimmungen des Oö. GVG 1975 unrichtig (aber nicht denkunmöglich) angewendet worden seien.

Die bel. Beh. hat sich auf die Begründung des Bescheides vom 22. Oktober 1981 berufen. Darin ist die auf Gutachten der Bezirksbauernkammer Vöcklabruck und der Bezirksforstinspektion bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gestützte Aussage enthalten, daß - vom allgemeinwirtschaftlichen und vom grundverkehrsrechtlichen Standpunkt im besonderen aus - sowohl die Abtrennung der Grundstücke vom Betrieb der Veräußerer als auch die Schaffung von Waldgrundflächen in dem kleinen Ausmaß (zirka 7000 Quadratmeter), wie es den Kaufgrundstücken zukommt, unerwünscht sei.

Wenn die bel. Beh. unter Hinweis auf den Bescheid vom 22. Oktober 1981 unter den angeführten Voraussetzungen zu der Auffassung gelangt ist, daß die Selbstbewirtschaftung der erworbenen Grundstücke durch die Käufer nicht sichergestellt sei und das Rechtsgeschäft im Widerspruch zu §4 Abs1 Oö. GVG 1975 stehe, kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, bei der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung das Gesetz so fehlerhaft angewendet zu haben, daß die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müßte.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt nicht vor.

3. Das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht könnte durch den angefochtenen Bescheid nur dann verletzt worden sein, wenn die Genehmigung des Rechtsgeschäftes versagt worden wäre, um einen bestimmten Landwirt beim Erwerb der Liegenschaft zu bevorzugen. Daß eine solche Bevorzugung stattgefunden hätte, ist weder in der Beschwerde behauptet worden noch im Verfahren vor dem VfGH hervorgekommen.

Die behauptete Verletzung des durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und darüber zu verfügen, liegt nicht vor.

4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wären. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß die Bf. wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B464.1982

Dokumentnummer

JFT_10149072_82B00464_00

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