Begründung
1. Die mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl II 28/2016, ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten fand am 24. April 2016 statt. Am 22. Mai 2016 fand der zweite Wahlgang für die Wahl des Bundespräsidenten statt. Die mit Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 28 aus 2016,, ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten fand am 24. April 2016 statt. Am 22. Mai 2016 fand der zweite Wahlgang für die Wahl des Bundespräsidenten statt.
2. Mit der auf Art141 (wohl: Abs1 lita) B-VG gestützten Wahlanfechtung vom 7. Juni 2016, eingebracht am 8. Juni 2016, begehrt der Anfechtungswerber, "die Bundespräsidentenwahl wiederholen [zu] lassen". Unter anderem wegen der Möglichkeit einer "Doppelwahl" fordert er den Verfassungsgerichtshof auf "die gesamt-abgegebenen Briefwahlstimmen mit den total abgegebenen Urnenstimmen nochmals auszuzählen und zu vergleichen, um 'Doppelwähler' und 'Doppelwählerinnen' feststellen zu können (anders [sei] dies seriöser [W]eise nicht nachvollzieh- bzw. beweisbar) oder eine Bundespräsidenten – NEUWAHL zu veranlassen". Vorgebracht wird, dass "insbesondere §7 Abs1 bezüglich der extrem hohen Hürde an Unterstützungserklärungen und der extrem kurzen Einspruchsfrist von nur einer Woche gemäß §21 Abs2 BPräsWG" verfassungswidrig seien.
3. Zur Anfechtungslegitimation bringt der Anfechtungswerber vor, er sei aktiv und passiv wahlberechtigt gewesen und leite seine Legitimation zur Wahlanfechtung aus Art1 B-VG ab. §7 Abs1 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) sehe eine extrem hohe Zahl von Unterstützungserklärungen in der kurzen Zeitspanne von vier Wochen vor und er habe in dieser kurzen Zeit nur 5.000 Unterstützungserklärungen sammeln können. Die Bundesverfassung enthalte keine derartigen Beschränkungen für eine Kandidatur. Diese Regelung diene nicht dem Volk, sondern nur den "Machteliten, ihre Machtpositionen beizubehalten". Zudem sei die "Einspruchsfrist […] mit 1 Woche extrem knapp bemessen", weshalb die Anfechtungsschrift nicht besser ausgeführt werden habe können.
4. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:
4.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten (vgl. VfSlg 10.951/1986, 13.068/1992, 13.071/1992, 15.168/1998, 17.191/2004, 17.192/2004).VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten vergleiche VfSlg 10.951/1986, 13.068/1992, 13.071/1992, 15.168/1998, 17.191/2004, 17.192/2004).
Nach §21 Abs2 BPräsWG ist die Anfechtung der Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (§21 Abs1 leg.cit.) wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§68 Abs2, 69, 70 Abs1 und 4 VfGG sinngemäß anzuwenden.
4.2. Gemäß §21 Abs2 BPräsWG kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden".
Die Legitimation zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten ist allein auf Grund dieser – gegenüber §67 Abs2 VfGG speziellen – Regelung (lex specialis) des §21 Abs2 BPräsWG zu beurteilen (s. VfSlg 10.951/1986; vgl. ferner auch VfSlg 9032/1981, wonach unter einer "Wahlanfechtung" iSd §68 Abs1 VfGG jede Wahlanfechtung zu verstehen ist, für die nicht Sonderbestimmungen bestehen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die die Anfechtung von Wahlen beim Verfassungsgerichtshof allgemein regelnde Bestimmung des §67 VfGG mit dem Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl I 100/2003, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich genannt wird. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung – die ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. RV 93 BlgNR 22. GP, 14) allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können – eine Änderung der speziellen Regelung des BPräsWG über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten bewirkt worden wäre (vgl. VfSlg 17.191/2004, 17.192/2004 sowie VfGH 18.6.2016, WI8/2016). Die Legitimation zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten ist allein auf Grund dieser – gegenüber §67 Abs2 VfGG speziellen – Regelung (lex specialis) des §21 Abs2 BPräsWG zu beurteilen (s. VfSlg 10.951/1986; vergleiche ferner auch VfSlg 9032/1981, wonach unter einer "Wahlanfechtung" iSd §68 Abs1 VfGG jede Wahlanfechtung zu verstehen ist, für die nicht Sonderbestimmungen bestehen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die die Anfechtung von Wahlen beim Verfassungsgerichtshof allgemein regelnde Bestimmung des §67 VfGG mit dem Kundmachungsreformgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2003,, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich genannt wird. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung – die ausweislich der Gesetzesmaterialien vergleiche RV 93 BlgNR 22. GP, 14) allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können – eine Änderung der speziellen Regelung des BPräsWG über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten bewirkt worden wäre vergleiche VfSlg 17.191/2004, 17.192/2004 sowie VfGH 18.6.2016, WI8/2016).
4.3. §21 Abs2 BPräsWG ist dahin zu verstehen, dass den dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlägen jene gleichzuhalten sind, die bei rechtskonformer Durchführung des Wahlverfahrens dem Gesetz entsprochen hätten; dieser Norminhalt ergibt sich nicht nur aus dem Sinn des Gesetzes, sondern ist auch aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung abzuleiten; nur diese (extensive) Interpretation gewährleistet nämlich die von Art141 Abs1 B-VG auch für die Wahl des Bundespräsidenten vorgesehene umfassende Kontrolle des Wahlverfahrens (vgl. VfSlg 10.951/1986).VG auch für die Wahl des Bundespräsidenten vorgesehene umfassende Kontrolle des Wahlverfahrens vergleiche VfSlg 10.951/1986).
4.4. Der Anfechtungswerber brachte selbst nicht vor, dass er seine "5000 Unterstützungserklärungen" in Form eines – nicht ausreichend unterstützten, verbesserbaren (§8 Abs3 BPräsWG) – Wahlvorschlages tatsächlich einbrachte; die Bundeswahlbehörde legte auch keinen entsprechenden Akt über den Wahlvorgang vor. Die Wahlanfechtung ist daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation des Anfechtungswerbers zurückzuweisen, ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der Anfechtungsschrift eingegangen werden muss (vgl. VfSlg 15.169/1998, 17.192/2004; VfGH 8.6.2004, WI7/04; zur Anfechtungslegitimation nach §21 Abs2 BPräsWG vgl. VfGH 18.6.2016, WI7/2016 sowie VfGH 18.6.2016, WI8/2016).Der Anfechtungswerber brachte selbst nicht vor, dass er seine "5000 Unterstützungserklärungen" in Form eines – nicht ausreichend unterstützten, verbesserbaren (§8 Abs3 BPräsWG) – Wahlvorschlages tatsächlich einbrachte; die Bundeswahlbehörde legte auch keinen entsprechenden Akt über den Wahlvorgang vor. Die Wahlanfechtung ist daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation des Anfechtungswerbers zurückzuweisen, ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der Anfechtungsschrift eingegangen werden muss vergleiche VfSlg 15.169/1998, 17.192/2004; VfGH 8.6.2004, WI7/04; zur Anfechtungslegitimation nach §21 Abs2 BPräsWG vergleiche VfGH 18.6.2016, WI7/2016 sowie VfGH 18.6.2016, WI8/2016).
4.5. Die Wahlanfechtung ist somit schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
4.6. Zu der in der Anfechtungsschrift relevierten Verfassungswidrigkeit der §§7 und 21 BPräsWG wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (zu §7 BPräsWG vgl. insb. VfSlg 13.068/1992, 15.169/1998, 17.192/2004; vgl. auch VfSlg 10.217/1984 mwN, 11.256/1987; zur einwöchigen Anfechtungsfrist in §21 Abs2 BPräsWG vgl. VfSlg 8877/1980, 14.253/1995 sowie VfGH 28.2.1994, WI12/93 ua.). Zu der in der Anfechtungsschrift relevierten Verfassungswidrigkeit der §§7 und 21 BPräsWG wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (zu §7 BPräsWG vergleiche insb. VfSlg 13.068/1992, 15.169/1998, 17.192/2004; vergleiche auch VfSlg 10.217/1984 mwN, 11.256/1987; zur einwöchigen Anfechtungsfrist in §21 Abs2 BPräsWG vergleiche VfSlg 8877/1980, 14.253/1995 sowie VfGH 28.2.1994, WI12/93 ua.).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.