Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext WI10/2016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

WI10/2016

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Index

10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §7 Abs1, §8 Abs3, §9, §21 Abs2
VfGG §67 Abs2
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidenten(stich)wahl 2016 mangels Legitimation; rechtmäßige Wertung des Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels erforderlicher Anzahl von Unterstützungserklärungen

Spruch

Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

römisch eins.       Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1.       Die mit Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 28 aus 2016,, ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten fand am 24. April 2016 statt. Am 22. Mai 2016 fand der zweite Wahlgang für die Wahl des Bundespräsidenten statt.

1.1.    Für diese Wahl legte der Anfechtungswerber – als zustellungsbevollmächtigter Vertreter – der Bundeswahlbehörde beim Bundesministerium für Inneres am 17. März 2016 einen auf ihn selbst lautenden Wahlvorschlag vor, dem – laut seinen Angaben – 1.070 Unterstützungserklärungen sowie die Zustimmungserklärung des Wahlwerbers angeschlossen waren. Der Kostenbeitrag gemäß §7 Abs9 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) in Höhe von € 3.600,– wurde zugleich mit der Einbringung des Wahlvorschlages in bar hinterlegt.

1.2.    Laut Beschluss der Bundeswahlbehörde vom 19. März 2016 wurde der Anfechtungswerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieses Wahlvorschlages aufgefordert, binnen drei Tagen 4.950 gültige Unterstützungserklärungen – die Bundeswahlbehörde hatte nur 1.050 der 1.067 vorgelegten Unterstützungserklärungen als gültig gewertet – nachzureichen, andernfalls der Wahlvorschlag gemäß §8 Abs3 BPräsWG als nicht eingebracht gelte.

1.3.    In der Folge legte der Anfechtungswerber der Bundeswahlbehörde am 22. März 2016 lediglich 102 weitere Unterstützungserklärungen vor. Daraufhin beschloss die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung am 23. März 2016, dass der Wahlvorschlag iSd §8 Abs3 BPräsWG als nicht eingebracht zu gelten habe. Davon wurde der Anfechtungswerber schriftlich verständigt. Der Wahlvorschlag schien folglich nicht in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§9 Abs1 BPräsWG) am 24. März 2016 auf und lag auch dem ersten Wahlgang der Wahl des Bundespräsidenten am 24. April 2016 nicht zugrunde.

2.       Mit der vorliegenden, der Sache nach auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof persönlich eingebrachten Wahlanfechtung vom 8. Juni 2016 begehrt der Anfechtungswerber: "Der Verfassungsgerichtshof möge die Paragraphen §7 (1) und §21 (2) BPräsWG […] als verfassungswidrig aufheben und in Stattgebung dieser Anfechtung das Verfahren zur Wahl des Bundespräsidenten vom 24.4.2016 (1. Wahlgang) und 22.5.2016 (2. Wahlgang) für nichtig erklären und wegen Rechtswidrigkeit ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Wahlvorschläge – in eventu zur Gänze – aufheben und wiederholen […] lassen. In eventu soll der Verfassungsgerichtshof prüfen, ob beim Kandidaten Dr. Alexander Van der Bellen aufgrund der Angabe eines falschen Berufes ein Versuch der Erschleichung des Bundespräsidentenamtes laut §315 StGB vorliegt bzw. sollte der VfGH bei der Staatsanwaltschaft ein diesbezügliches Verfahren einleiten."

2.1.    Begründend bringt der Anfechtungswerber dazu – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vor:

2.1.1.  In einigen Gemeinden seien die Unterstützungserklärungen zunächst einbehalten und später dann doch (und zwar rechtzeitig) an den Anfechtungswerber übermittelt worden. Obgleich §7 BPräsWG eine unverzügliche Ausfertigung der Unterstützungserklärungen durch die Behörden vorsehe, sei zudem eine nicht zu beziffernde Anzahl amtlicher Unterstützungserklärungen "auf den Gemeindebehörden liegen [ge]blieben oder am Postweg […] verschwunden". Es könne daher "nicht ausgeschlossen" werden, dass der Anfechtungswerber dadurch nicht 6.000 Unterstützungserklärungen im Sinne des §7 BPräsWG erhalten habe.

2.1.2.  Der Anfechtungswerber nennt einige weitere "Wahlwerber, die keinen Wahlvorschlag einbrachten", und führt aus, dass diese nur deshalb keinen Wahlvorschlag eingereicht hätten, weil sie "(vermutlich irrtümlich) glaubten, da[ss] das Erfordernis von 6.000 Unterstützungserklärungen gemäß §7 BPräsWG (1) ein[e] rechtsgültige und verfassungskonforme Bestimmung sei, die sie nicht erfüllen konnten".

2.1.3.  Der Anfechtungswerber bringt weiters vor, dass das Wahlverfahren rechtswidrig sei, weil die Nichtzulassung seines Wahlvorschlages bei der Bundespräsidentenwahl 2016 auf die Verfassungswidrigkeit des §7 Abs1 BPräsWG zurückzuführen sei. §7 Abs1 BPräsWG schränke das passive Wahlrecht mehr ein als Art60 B-VG erlaube. Art60 Abs3 B-VG normiere "erschöpfend" die Voraussetzungen für die Wählbarkeit, die der Anfechtungswerber erfülle. Da die Bundesverfassung darüber hinausgehend keine Beschränkungen für die Zulassung von Wahlwerbern vorsehe, sei die restriktive Bestimmung in §7 Abs1 BPräsWG, "wonach beträchtliche 6.000 Unterstützungserklärungen vorgelegt werden" müssten, verfassungswidrig. Selbst wenn man keine Bedenken gegen das System der Unterstützungserklärungen hätte, sei die "beträchtlich hohe Zahl von 6000 amtlich bestätigte[n] Unterstützungserklärungen – die in nur 4 Wochen gesammelt werden müssen – wohl verfassungswidrig".

2.1.4.  Die Kundmachung der Wahlvorschläge am 24. März 2016 sei entgegen §9 Abs1 BPräsWG stark verkürzt erfolgt; es seien keine Straßennamen angeführt worden und die Berufsangaben sowie Namen der Wahlwerber seien "teilweise" oder sogar "gänzlich falsch".

2.1.5.  Darüber hinaus brachte der Anfechtungswerber Bedenken hinsichtlich jener Bestimmungen des BPräsWG vor, die die Beantragung und Ausstellung von Wahlkarten betreffen.

2.1.6.  Ein Antrag auf Akteneinsicht vom 31. Mai 2016 sei von der Bundeswahlbehörde mit Schreiben vom 1. Juni 2016 mangels Legitimation und unter Berufung auf das Erkenntnis VfSlg 17.178/2004 abgelehnt worden. Über seinen eingebrachten Wahlvorschlag sei zudem nicht förmlich abgesprochen worden.

3.       Die Bundeswahlbehörde legte den Wahlakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen des Anfechtungswerbers betreffend die Nicht-Zulassung des Wahlvorschlages entgegentritt und beantragt, der Wahlanfechtung nicht stattzugeben.

Begründend führt sie aus, das Zuwarten mit der Übermittlung von Unterstützungserklärungen einzelner Gemeinden an den Wahlwerber stelle lediglich eine den Routinen des §4 Abs1 Volksbegehrengesetz 1973 vergleichbare "Serviceleistung" für die unterstützungswilligen Bürger dar. Grundsätzlich hätten die Bürger nämlich selbst dafür zu sorgen, dass der potentielle Wahlwerber ihre Unterstützungserklärungen erhält. Der Anfechtungswerber nenne bloß Beispiele, in denen die Übermittlung letztlich erfolgreich gewesen sei. Zur unterbliebenen Weiterleitung der Unterstützungserklärungen beschränke sich sein Vorbringen auf nicht näher substantiierte Mutmaßungen, weshalb keine Rechtsverletzung vorliege, durch die die Veröffentlichung des eingebrachten Wahlvorschlages verhindert worden sei.

Mit Beschluss der Bundeswahlbehörde vom 19. März 2016 sei dem Anfechtungswerber eine Nachfrist iSd §8 Abs3 BPräsWG zur Vorlage der ausständigen Unterstützungserklärungen gesetzt worden. Über die Nicht-Zulassung des Wahlvorschlages sei in der Sitzung der Bundeswahlbehörde am 23. März 2016 ein förmlicher Beschluss gefasst worden. Das BPräsWG sehe keine bescheidmäßige Verständigung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der nicht veröffentlichten Wahlvorschläge vor. Aus dem Nichtaufscheinen in der Kundmachung der Wahlvorschläge der Bundeswahlbehörde habe "der Anfechtungswerber unschwer erkennen [können], dass sein Wahlvorschlag nicht die notwendigen Erfordernisse erfüllt" habe.

4.       Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 replizierte der Anfechtungswerber auf die Gegenschrift der Bundeswahlbehörde und ergänzte sein Vorbringen insbesondere hinsichtlich der Einbehaltung (und zumindest teilweise) späteren Übermittlung von Unterstützungserklärungen durch Gemeinden und nennt weitere Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens und der diesem zugrunde liegenden Bestimmungen des BPräsWG.

römisch II.      Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, Bundesgesetzblatt 57 aus 1971, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2015,, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; §42 Abs1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.

[…]

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1. Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2. die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des §41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des §41 NRWO erfüllen.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§21 Abs1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§8. (1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§6 und 7) entsprechen.

(2) Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

[…]

§21. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§17, gegebenenfalls §20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(2) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§68 Abs2, 69, 70 Abs1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden."

römisch III.    Erwägungen

1.       Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

2.       Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten vergleiche VfSlg 10.951/1986, 13.068/1992, 13.071/1992, 15.168/1998, 15.169/1998, 17.192/2004).

2.1.    Nach §21 Abs2 BPräsWG kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden".

2.2.    §21 Abs2 BPräsWG ist dahin zu verstehen, dass den dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlägen jene gleichzuhalten sind, die bei rechtskonformer Durchführung des Wahlverfahrens dem Gesetz entsprochen hätten; dieser Norminhalt ergibt sich nicht nur aus dem Sinn des Gesetzes, sondern ist auch aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung abzuleiten; nur diese (extensive) Interpretation gewährleistet nämlich die von Art141 Abs1 B-VG auch für die Wahl des Bundespräsidenten vorgesehene umfassende Kontrolle des Wahlverfahrens vergleiche VfSlg 10.951/1986).

2.3.    Ausgehend davon ergibt sich für die Anfechtungslegitimation des Anfechtungswerbers Folgendes:

2.3.1.  Gemäß §7 Abs1 BPräsWG müssen die Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten von 6.000 Personen, die am Stichtag in die Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt waren, unterstützt sein. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen auf, so gilt er – der Vorschrift des §8 Abs3 letzter Satz leg.cit. zu Folge – dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diesen Mangel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

2.3.2.  Zu der in der Anfechtungsschrift (s. Pkt. römisch eins.2.1.) relevierten Verfassungswidrigkeit des §7 BPräsWG ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof weder – wie bereits in zahlreichen Fällen ausgesprochen vergleiche VfSlg 10.217/1984 mwN, 11.256/1987, 13.068/1992, 15.169/1998, 17.192/2004) – gegen das auch in das BPräsWG eingeführte System der Unterstützungsunterschriften grundsätzlich Bedenken hegt, noch im Speziellen gegen die mit diesem System verbundene (notwendige) Deklarierung des vor der Gemeindewahlbehörde persönlich erscheinenden Unterstützungswilligen (etwa unter Aspekten des Sachlichkeitsgebotes oder des Prinzips des geheimen Wahlrechtes; vergleiche insb. VfSlg 10.065/1984, 10.178/1984 und 10.217/1984; vergleiche auch VfSlg 19.893/2014, 19.772/2013) oder auch gegen die Beschränkung der Gelegenheit zur Einholung des Bestätigungsvermerks auf die ortsüblichen Amtsstunden (s. VfSlg 11.256/1987). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verfassungsgerichtshof – auch aus Sicht der vorliegenden Rechtssache – nicht veranlasst.

2.3.3.  Das Vorbringen, dass eine nicht zu beziffernde Anzahl amtlicher Unterstützungserklärungen "auf den Gemeindebehörden liegen [ge]blieben oder am Postweg […] verschwunden" sei und daher "nicht ausgeschlossen" werden könne, dass der Anfechtungswerber aus diesem Grund nicht 6.000 Unterstützungserklärungen im Sinne des §7 BPräsWG erhalten habe, ist nicht hinreichend substantiiert vergleiche zB VfSlg 6207/1970, 12.938/1991, 15.033/1997). Es erschöpft sich der Sache nach in Behauptungen, die – soweit es sich nicht überhaupt bloß um rechtspolitische Erwägungen handelt, die hier schon als solche irrelevant sind – als nicht näher konkretisierte Mutmaßungen den gesetzlichen Erfordernissen einer Wahlanfechtung nicht genügen. Der Auftrag des §21 Abs2 Satz 2 BPräsWG, die Wahlanfechtung zu begründen, ist nur dann erfüllt, wenn der Anfechtungswerber einen Wahlanfechtungsgrund konkretisiert und glaubhaft macht vergleiche zB VfSlg 10.217/1984, 12.938/1991).

Wie sich aus dem Wahlakt ergibt, waren dem bei der Bundeswahlbehörde eingereichten Wahlvorschlag zunächst nur 1.050 gültige und nicht – wie es §7 Abs1 zweiter Satz BPräsWG vorschreibt – 6.000 Unterstützungserklärungen angeschlossen. Auch kam der Anfechtungswerber – was von ihm gar nicht bestritten wird – der Aufforderung der Bundeswahlbehörde gemäß §8 Abs3 letzter Satz BPräsWG, binnen drei Tagen die für einen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag noch fehlende Anzahl von Unterstützungserklärungen nachzureichen, nicht vollständig nach.

2.3.4.  Soweit der Anfechtungswerber erst in der "Replik und Ergänzung zu WI10/2016" vom 27. Juni 2016 zwei Zeugen im Zusammenhang mit den angeblichen Schwierigkeiten bei der Aushändigung von amtlich bestätigten Unterstützungserklärungen namhaft macht, genügt der Hinweis, dass im Verfahren nach Art141 B-VG behauptete Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens in der Anfechtungsschrift (selbst) hinreichend substantiiert werden müssen vergleiche VfSlg 9650/1983, 10.226/1984, 11.255/1987, 14.556/1996, 17.305/2004).

2.3.5.  Die Bundeswahlbehörde handelte demgemäß rechtmäßig, wenn sie den in Rede stehenden Wahlvorschlag, gestützt auf §8 Abs3 letzter Satz BPräsWG, als nicht eingebracht wertete und in der Folge auch nicht veröffentlichte.

Damit ist der Anfechtungswerber zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten nicht legitimiert vergleiche VfSlg 10.951/1986, 15.169/1998, 17.192/2004).

Im Übrigen ergibt sich aus dem Wahlakt, dass der Anfechtungswerber mit Schreiben der Bundeswahlbehörde vom 19. April 2016 davon verständigt worden war, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen wurde, den Kostenbeitrag gemäß §9 Abs3 BPräsWG auf das Konto des Anfechtungswerbers zu überweisen (da der nicht ausreichend unterstützte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht worden war; vergleiche VfSlg 13.071/1992).

3.       Die Anfechtungslegitimation des zustellungsbevollmächtigter Vertreters eines nicht veröffentlichten Wahlvorschlages betrifft lediglich die Überprüfung der Entscheidung, den Wahlvorschlag nicht zuzulassen und zu veröffentlichen. Da der Wahlvorschlag, als dessen Zustellungsbevollmächtigter der Anfechtungswerber auftrat, nicht iSd §9 BPräsWG veröffentlicht worden war – und dies zu Recht –, ist die Wahlanfechtung mangels Legitimation zurückzuweisen (§21 Abs2 BPräsWG), ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der Wahlanfechtungsschrift eingegangen werden muss vergleiche VfSlg 10.951/1986, 15.169/1998, 17.192/2004).

4.       Soweit der Anfechtungswerber in der "Replik und Ergänzung zu WI10/2016" vom 27. Juni 2016 noch weitere Umstände vorbringt, aus denen er die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ableiten will, insbesondere diverse Bedenken gegen Normen des BPräsWG, ist hierauf nicht einzugehen, weil der Verfassungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen hat, ob die bereits in der Anfechtungsschrift geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens vorliegen (VfSlg 9093/1981, 10.226/1984, 11.256/1987, 13.556/1993, 14.556/1996, 19.893/2014).

römisch IV.      Ergebnis

1.       Die Wahlanfechtung ist mangels Legitimation zurückzuweisen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Wahlen, Bundespräsident, lex specialis, Wahlvorschlag, VfGH / Legitimation, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:WI10.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Dokumentnummer

JFT_20160628_16W_I00010_00

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