Begründung
1. Gestützt auf Art140 B-VG begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Stmk. Gemeindestrukturreformgesetzes (StGsrG), LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), in eventu die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen dieses Gesetzes. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er sei als Bürgermeister einer durch das angefochtene Gesetz mit Wirkung des 1. Jänner 2015 mit einer anderen Gemeinde vereinigten Gemeinde insofern unmittelbar in seinen Rechten verletzt, als er durch diese Gemeindevereinigung sein Amt als Bürgermeister einer der vereinigten Gemeinden verliere.VG begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Stmk. Gemeindestrukturreformgesetzes (StGsrG), Landesgesetzblatt 31 aus 2014, (berichtigt durch Landesgesetzblatt 36 aus 2014,), in eventu die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen dieses Gesetzes. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er sei als Bürgermeister einer durch das angefochtene Gesetz mit Wirkung des 1. Jänner 2015 mit einer anderen Gemeinde vereinigten Gemeinde insofern unmittelbar in seinen Rechten verletzt, als er durch diese Gemeindevereinigung sein Amt als Bürgermeister einer der vereinigten Gemeinden verliere.
2. Der Antrag entspricht hinsichtlich der Darlegung der Antragslegitimation in allen entscheidungswesentlichen Belangen dem dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2014, G41/2014, zugrunde liegenden Antrag, der sich ebenfalls gegen eine durch das StGsrG bewirkte Gemeindevereinigung wandte.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Begründung seines in dieser Rechtssache gefällten – dem gegenständlichen Beschluss in anonymisierter Form beigelegten – Beschlusses hinzuweisen; aus dieser Begründung ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass das angefochtene Gesetz nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers in seiner Funktion als (vom Gemeinderat gewählter) Bürgermeister eingreift.
3. Der Antrag ist daher schon mangels Antragslegitimation zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen bedarf.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.