Begründung:
1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 14. Dezember 2011 beantragt der nach seinen Angaben gemäß §21 Abs2 Strafgesetzbuch (StGB) in der Justizanstalt Mittersteig im Maßnahmenvollzug angehaltene Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den die Fortsetzung des Maßnahmenvollzuges betreffenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. November 2011. Ferner begehrt der Einschreiter die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG zwecks Aufhebung der Bestimmung des §21 Abs2 StGB, weil diese Regelung u.a. eine "doppelte Bestrafung eines bereits durch Strafurteil verurteilten Mitbürgers" darstelle; unter einem wird in eventu ein Antrag auf "Überweisung an den Verwaltungsgerichtshof" gestellt.
2. Bei dem in Rede stehenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien handelt es sich um einen Akt der Gerichtsbarkeit.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996; VfGH 16.12.1998, B1596/98; 30.6.2000, B930/00 ua.). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.
3. Soweit der Einschreiter die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines auf Art140 B-VG gestützten Antrages begehrt, ist Folgendes zu bemerken:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet bzw. bot, eine amtswegige Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg. 13.871/1994, 17.110/2004, 17.276/2004). Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 14.672/1996, 15.786/2000).
3.2. Dem Einschreiter stand im vorliegenden Fall ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken offen:
Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB setzt unter anderem die Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und damit ein gerichtliches Strafverfahren voraus. Dieses Verfahren bot dem Antragsteller jedenfalls Gelegenheit, beim - antragslegitimierten (Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG) - Gericht zweiter Instanz seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des §21 Abs2 StGB mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten; das Rechtsmittelgericht hätte im Fall von Bedenken seinerseits einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einbringen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar (vgl. zB VfSlg. 15.418/1999, 18.667/2009, 18.991/2010; VfGH 23.6.2010, B725/10, G55/10).abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB setzt unter anderem die Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und damit ein gerichtliches Strafverfahren voraus. Dieses Verfahren bot dem Antragsteller jedenfalls Gelegenheit, beim - antragslegitimierten (Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG) - Gericht zweiter Instanz seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des §21 Abs2 StGB mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten; das Rechtsmittelgericht hätte im Fall von Bedenken seinerseits einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einbringen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar vergleiche zB VfSlg. 15.418/1999, 18.667/2009, 18.991/2010; VfGH 23.6.2010, B725/10, G55/10).
Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung
eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können, liegen hier nicht vor.
Da der Einschreiter somit die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof auch insoweit als offenbar aussichtslos.
4. Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag war sohin zur Gänze mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
5. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachte - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, nicht aber von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof vor. Der darauf abzielende Antrag auf "Überweisung" des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.
6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.