Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B876/10

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B876/10

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Börsenwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Dr. G R, ..., vertreten durch die B & T Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den am 1. Juli 2010 mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller ist Mitglied des Vorstands der

R. Bank AG. Dieses Unternehmen ist Mitglied der Wiener Börse. Mit einem im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 10. September 2009 wurde über ihn eine Geldstrafe u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung nach §48a Abs1 Z2 lita in Verbindung mit §48c BörseG verhängt.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen. Der angefochtene Bescheid entfalte die Rechtswirkung, dass die Wiener Börse AG die Rechtspflicht habe, der R. Bank AG die Börsemitgliedschaft zu kündigen, sollte diese Bank den Antragsteller nicht als Vorstand entlassen. Nach §19 Abs1 Z1 Börsegesetz führe ein nachträglicher Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen zum Ausschluss von der Börsemitgliedschaft. Nach §14 Abs1 Z4 Börsegesetz könne die Zulassung nicht erteilt werden, wenn einer der Geschäftsleiter des Unternehmens rechtskräftig nach §48c leg.cit. bestraft ist. Dem Börseunternehmen komme kein Ermessen bei der Entscheidung über die Entziehung der Börsemitgliedschaft zu. Im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Börsemitglied und der Börse seien keine mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelfe vorgesehen; §19 Abs2 Börsegesetz schließe ein Besitzstörungsverfahren oder die Erlassung von einstweiligen Verfügungen ausdrücklich aus (Hinweis auf VfGH 19.4.2010, B329/10). Der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für den Antragsteller mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Die R. Bank AG müsste sich von ihm als Vorstandsmitglied trennen und er könnte diese Funktion auch in keinem anderen Bankinstitut ausüben. Er würde sein Einkommen verlieren und hätte eine nachhaltige Beschädigung seiner beruflichen Reputation hinzunehmen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Nach §19 Abs1 Z1 Börsegesetz sind Börsemitglieder von der Mitgliedschaft auszuschließen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weggefallen sind. Dies ist gemäß §14 Abs1 Z4 leg.cit. etwa dann der Fall, wenn einer der Geschäftsleiter des Börsemitglieds rechtskräftig nach §§48, 48b oder 48c leg.cit. bestraft ist.

Eine rechtskräftige Bestrafung wie jene des angefochtenen Bescheides entfaltet daher Tatbestandswirkung für die von der Börse auf ihrer Grundlage zu veranlassende Beendigung des Börsemitgliedschaftsverhältnisses (welches seit dem Börsefondsüberleitungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 1998, privatrechtlich organisiert ist; vergleiche die RV 929 BlgNR 20. GP, 21). Im Hinblick auf den gesetzlichen Ausschluss von mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelfen gegen den privatrechtlichen Ausschluss des Börsemitglieds von der Börsemitgliedschaft (§19 Abs2 BörseG) sieht es der Verfassungsgerichtshof als belegt an, dass der angefochtene Bescheid für den Antragsteller die Wirkung hat, dass das Unternehmen, bei dem er als Vorstand bestellt ist, ihn als Vorstandsmitglied absetzen müsste, um den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft abzuwenden. Mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides wäre für den Antragsteller daher nicht nur die Fälligkeit der Geldstrafe, sondern auch der (zumindest vorläufige) Verlust seiner Position im Unternehmen verbunden.

Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug zugänglich und sowohl hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Geldstrafe als auch hinsichtlich seiner aus §19 BörseG resultierenden Folgewirkungen geeignet, für den Antragsteller unmittelbar nachteilige Folgen auszulösen.

5. Der Verfassungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass der Antragsteller die ihn betreffenden Nachteile hinreichend konkret dargelegt hat. Demgegenüber kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass es im öffentlichen Interesse geboten wäre, den angefochtenen Bescheid umgehend zu vollziehen, dass also der

R. Bank AG die Börsemitgliedschaft sofort entzogen werden müsste, ohne dass der Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden dürfte. Nach Abwägung aller berührten Interessen ist daher davon auszugehen, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des §85 Abs2 VfGG verbunden wäre. Dem Antrag ist daher Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B876.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JFT_09899294_10B00876_00

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