Begründung:
1. Mit vorliegendem Schriftsatz vom 29. Mai 2010 beantragt der gemäß §21 Abs2 Strafgesetzbuch (StGB) in der Justizanstalt Graz-Karlau im Maßnahmenvollzug angehaltene Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Mai 2010, mit dem festgestellt wurde, dass die weitere Unterbringung des Antragstellers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs2 StGB notwendig ist und sein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen wurde. Ferner begehrt der Einschreiter die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung der Bestimmung des §21 Abs2 StGB, weil diese Vorschrift lebenslangen Freiheitsentzug ermögliche.
2. Bei dem anzufechtenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz handelt es sich um einen Akt der Gerichtsbarkeit.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996; VfGH 30.6.2000, B930/00 ua.; 29.1.2009, B17/09 ua.). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.
3. Soweit der Einschreiter die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines auf Art140 B-VG gestützten Antrages begehrt, ist Folgendes zu bemerken:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet bzw. bot, eine amtswegige Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg. 13.871/1994, 17.110/2004, 17.276/2004; VfGH 28.2.2008, G13/08). Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 14.672/1996, 15.786/2000).
3.2. Dem Einschreiter stand (bzw. steht) im
vorliegenden Fall ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken offen:
Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB setzt unter anderem die Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und damit ein gerichtliches Strafverfahren voraus. Dieses Verfahren bot dem Antragsteller jedenfalls Gelegenheit, beim - antragslegitimierten (Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG) - Gericht zweiter Instanz seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 Abs2 StGB mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten (vgl. zB VfSlg. 15.262/1998, 15.418/1999; VfGH 29.1.2009, G169/08; 22.2.2010, G283/09). Zudem hat der Antragsteller nach der Aktenlage gegen den oben genannten (ihm nach seinem Vorbringen am 18. Mai 2010 zugestellten) Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz betreffend die Fortsetzung des Maßnahmenvollzugs das Rechtsmittel der Beschwerde angemeldet. Der Einschreiter hat (bzw. hatte) somit auch die Möglichkeit, im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren seine Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung vorzutragen, wobei das Rechtsmittelgericht im Fall von Bedenken seinerseits verpflichtet (gewesen) wäre, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar (vgl. zB VfSlg. 14.738/1997, 15.263/1998).abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB setzt unter anderem die Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und damit ein gerichtliches Strafverfahren voraus. Dieses Verfahren bot dem Antragsteller jedenfalls Gelegenheit, beim - antragslegitimierten (Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG) - Gericht zweiter Instanz seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 Abs2 StGB mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten vergleiche zB VfSlg. 15.262/1998, 15.418/1999; VfGH 29.1.2009, G169/08; 22.2.2010, G283/09). Zudem hat der Antragsteller nach der Aktenlage gegen den oben genannten (ihm nach seinem Vorbringen am 18. Mai 2010 zugestellten) Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz betreffend die Fortsetzung des Maßnahmenvollzugs das Rechtsmittel der Beschwerde angemeldet. Der Einschreiter hat (bzw. hatte) somit auch die Möglichkeit, im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren seine Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung vorzutragen, wobei das Rechtsmittelgericht im Fall von Bedenken seinerseits verpflichtet (gewesen) wäre, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar vergleiche zB VfSlg. 14.738/1997, 15.263/1998).
Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung
eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können, liegen hier nicht vor.
Da der Einschreiter somit die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof auch insoweit als offenbar aussichtslos.
4. Der Antrag war sohin zur Gänze mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.