Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B68/92 B258/92

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B68/92; B258/92

Entscheidungsdatum

16.03.1994

Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7600 Heilvorkommen, Kurort

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "und des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein, ..." in §33 Abs4 des Sbg Heilvorkommen- und KurorteG sowie des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein mit E v 16.03.94, G135/93 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 23.020,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 3. September 1990 wurden die dem Beschwerdeführer für ein jeweils als Einzelunternehmen betriebenes Kurhaus und ein Kurhotel verliehenen Thermalwasserbezugsrechte nach der Einbringung dieser Einzelunternehmen in eine GmbH gemäß ArtIX Abs1 Z3 des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein für erloschen erklärt.

Die nach Ausschöpfung des gemeindlichen Instanzenzuges jeweils erhobene Vorstellung an die Salzburger Landesregierung wurde mit Bescheiden vom 25. November 1991, Z3/06-52.008/21-1991 und Z3/06-51.950/38-1991, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, zu B68/92 und B258/92 protokollierten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in welchen mit näherer Begründung eine Rechtsverletzung infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht wird.

1.3. Die Salzburger Landesregierung hat in beiden Verfahren eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie - der Sache nach - jeweils die Abweisung der Beschwerden beantragt.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 2. Juli 1993 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1936,, in der Fassung der Kundmachungen Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1953,, Nr. 48/1956 und Nr. 37/1958," in §33 Abs4 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 39/1960, einzuleiten. Des weiteren hat der Verfassungsgerichtshof für den Fall, daß das Verfahren ergeben sollte, daß ArtIX Abs1 des Thermalwasser-Regulativs nur (mehr) Verordnungsqualität hat, gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, von Amts wegen auch ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ArtIX Abs1 Z3 des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein, LGBl. für Salzburg Nr. 144/1936 in der Fassung der Kundmachungen LGBl. für Salzburg Nr. 45/1953, Nr. 48/1956 und Nr. 37/1958 einzuleiten.

3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G135,136/93 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben; das infolge dessen nur mehr als Verordnung zu wertende Thermalwasser-Regulativ wurde mangels gesetzlicher Grundlage gemäß Art139 B-VG aufgehoben.

4. Die belangte Behörde hat somit ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, daß die Anwendung dieser Rechtsvorschriften für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B68.1992

Dokumentnummer

JFT_10059684_92B00068_2_00

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