Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B567/10

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B567/10

Entscheidungsdatum

25.02.2011

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

römisch II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 27. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Mökriach eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. April 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit näher bezeichneter Verordnungsbestimmungen ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, V124-127/10 ua., hob er unter anderem die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), Bundesgesetzblatt Teil 2, 245 aus 2006,, sowie §1 Z5 erster bis dritter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. Jänner 1986, Z4129/1/85, betreffend Verkehrsmaßnahmen auf Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf, als gesetzwidrig auf.

5. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war: Denn - anders als in den Erkenntnissen vom heutigen Tag, protokolliert zu B1647/08, B841/10; B2011/08, B1087/09; B268/09, B1130/09, B972/10; B735/09, B736/09, B737/09, B568/10; B1212/09 sowie B522/10, in denen auf Grund der Aufhebung jeweils nur die (allein deutschsprachigen) Ortsbezeichnungen in den jeweiligen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften Villach und Völkermarkt durch das Erkenntnis vom heutigen Tag, V124-127/10 ua., die jeweiligen Beschwerden abgewiesen wurden - hob der Verfassungsgerichtshof in eben dieser Entscheidung V124-127/10 ua. angesichts der besonderen "legistischen Technik" die gesamte Regelung betreffend das Ortsgebiet von Mökriach als gesetzwidrig auf. Da in diesem Fall nicht nur die (allein deutschsprachige) Ortsbezeichnung, sondern der gesamte "Regelungsgehalt der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung, der zu Folge … das Ortsgebiet … als solches festgelegt ist" vergleiche VfSlg. 16.403/2001 [= VfGH 13.12.2001, B2075/99]) betreffend Mökriach von der Aufhebung erfasst ist, wurde der Beschwerdeführer also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B567.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JFT_09889775_10B00567_00

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