Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B2071/99

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B2071/99

Entscheidungsdatum

03.03.2001

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §359b Abs4 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997, mit E v 03.03.01, G87/00.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Die beteiligte Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellte am 13. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels auf den Grundstücken 782/1 und 792, KG Loipersdorf. Die Beschwerdeführer betreiben - in unmittelbarer Nähe des eben erwähnten Projekts - selbst Hotels.

Die gewerbebehördliche Genehmigung wurde der beteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 21. Juli 1999, Zl. 4.1-25/99, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid gemäß §66 Abs4 AVG 1991 idgF in Verbindung mit §359b Abs1 GewO 1994 idgF im wesentlichen deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §359b GewO 1994 keine Parteistellung zukäme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Der Landeshauptmann von Steiermark hat als belangte Behörde innerhalb der ihm gesetzten Frist die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

4. Die beteiligte Partei erstattete innerhalb der ihr gesetzten Frist ebenfalls eine Äußerung, in der sie den Antrag stellt, der vorliegenden Beschwerde "den Erfolg zu versagen" und tritt mit ins Einzelne gehender Begründung den Beschwerdebehauptungen entgegen.

römisch II. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 30. Juni 2000 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §359b Abs4 GewO 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,, ein.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G87/00, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §359b Abs4 GewO 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,, verfassungswidrig war.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des bekämpften Bescheides §359b Abs4 GewO 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,, - wie in dem zu G87/00 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren ausführlich dargelegt wurde - angewendet. Nach der Lage des Beschwerdefalles ist es im Hinblick auf den Inhalt des Gesetzesprüfungserkenntnisses nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der nunmehr aufgehobenen Gesetzesstelle für die Beschwerdeführer als nachteilig erweist.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

römisch III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von ATS 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.

römisch IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2071.1999

Dokumentnummer

JFT_09989697_99B02071_2_00

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