Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B189/94 B238/94

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B189/94; B238/94

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderungen Nr 7 und Nr 12 der Gemeinde Ybbsitz vom 12.06. und 14.12.90 bzw vom 22.02.93.

Spruch

Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit - je Beschwerde - S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ybbsitz vom 29. Juli 1993 wurde der erstbeteiligten Partei im Verfahren zu B189/94 die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Verkaufsstätte samt Lagerhalle, zum Einbau einer Ölfeuerungsanlage sowie zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage und einer Senkgrube auf dem Grundstück Nr. 388/8 KG Maisberg erteilt.

Gemäß Pkt. 1 des §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ybbsitz vom 22. Februar 1993, betreffend die Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 12, war für das Grundstück Nr. 388/1 KG Maisberg (aus diesem ist das oben genannte Grundstück Nr. 388/8 KG Maisberg hervorgegangen) an Stelle der bis dahin geltenden Widmung "Grünland-Landwirtschaft" bzw.

"Bauland-Wohngebiet" die Widmung "Bauland-Kerngebiet ... für den

Ostteil bzw. Bauland-Betriebsgebiet ... für den Westteil"

festgelegt worden.

Die gegen die Erteilung dieser Baubewilligung von den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, die Eigentümerinnen der nördlich des Baugrundstückes gelegenen Liegenschaften EZ 51 und 122 KG Maisberg sind, u.a. mit der Begründung erhobene Berufung, die dieser Bewilligungserteilung vorausgehende Umwidmung des nunmehrigen Baugrundstückes sei gesetzwidrig gewesen, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ybbsitz vom 28. Oktober 1993 abgewiesen. Darin wird begründend insbesondere ausgeführt, daß es der Baubehörde nicht gestattet sei, den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, die erneut insbesondere mit der Rechtswidrigkeit der erfolgten Umwidmung des Baugrundstückes begründet worden war, wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22. Dezember 1993 abgewiesen. Darin wird begründend u.a. ausgeführt, daß auch die Gemeindeaufsichtsbehörde an eine rechtskräftige Flächenwidmung gebunden sei.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ybbsitz vom 2. November 1993 wurde der erstbeteiligten Partei im Verfahren zu B238/94 die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Betriebsgebäudes, zur Errichtung einer Trafostation und zum Einbau einer Ölfeuerungsanlage auf dem Grundstück Nr. 390/1 EZ 124 KG Maisberg erteilt.

Für dieses Grundstück war mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ybbsitz vom 14. Dezember 1990, betreffend die Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 7, an Stelle der bis dahin geltenden Widmung "Grünland-Landwirtschaft" die Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" festgelegt worden.

Die gegen die Erteilung dieser Baubewilligung von den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, die Eigentümerinnen der östlich des Baugrundstückes gelegenen Liegenschaften EZ 51 und 122 KG Maisberg sind, u.a. mit der Begründung erhobene Berufung, die dieser Bewilligungserteilung vorausgehende Umwidmung des nunmehrigen Baugrundstückes sei gesetzwidrig gewesen, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ybbsitz vom 9. Dezember 1993 abgewiesen, wobei begründend insbesondere ausgeführt wird, daß es der Baubehörde nicht gestattet sei, den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, die erneut insbesondere mit der Rechtswidrigkeit der erfolgten Umwidmung des Baugrundstückes begründet worden war, wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24. Jänner 1994 abgewiesen. Darin wird begründend u.a. ausgeführt, daß auch die Gemeindeaufsichtsbehörde an eine rechtskräftige Flächenwidmung gebunden sei.

3. Gegen diese Bescheide der belangten Behörde richten sich die vorliegenden, nahezu wortgleichen, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden. Darin wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Begründend wird dazu vor allem ausgeführt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorgelegen seien.

4. Die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerden. Auch der verordnungserlassende Gemeinderat der Gemeinde Ybbsitz legte die Verwaltungsakten vor.

römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser - zulässigen - Beschwerden beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Ybbsitz vom 12. Juni und 14. Dezember 1990, betreffend die Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 7, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Februar 1991, R/1-R-731/010, sowie vom 22. Februar 1993, betreffend die Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 12, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 1993, R/1-R-731/014, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 21. Juni 1996, V36,37/96, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen im hier präjudiziellen Umfang als gesetzwidrig aufgehoben.

Wie aus den Entscheidungsgründen des oben erwähnten Erkenntnisses hervorgeht, hat die belangte Behörde gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nachteilig war.

Die Beschwerdeführerinnen wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 3.000,-- enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B189.1994

Dokumentnummer

JFT_10039373_94B00189_00

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