Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1713/98 ua

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

16102

Geschäftszahl

B1713/98 ua

Entscheidungsdatum

03.03.2001

Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art15
AnerkennungsG
BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §5
BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §11
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Festlegung einer zehnjährigen Beobachtungsphase vor der gesetzlichen Anerkennung von Anhängern eines Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft im Hinblick auf das Gleichheitsrecht und die Religionsfreiheit; öffentliches Interesse an einer Rechtsaufsicht auch für rechtlich existente Bekenntnisgemeinschaften während dieser Phase; Abmilderung der potentiellen Verschlechterung der Rechtsposition gesetzlich nicht anerkannter religiöser Gesellschaften durch eine Übergangsbestimmung hinsichtlich der Erlangung von Rechtspersönlichkeit auch aufgrund der alten Rechtslage nach dem Anerkennungsgesetz gestellter Anträge

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer - ein Verein zur Unterstützung der religiösen Arbeit der "Christengemeinschaft" und vier Vereinsmitglieder - stellten im März 1995 einen an das (damalige) Bundesministerium für Unterricht und Kunst gerichteten Antrag, der Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - in Österreich die Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche auszusprechen. Dieser Antrag blieb zunächst unbehandelt. Auch eine an den Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 11. März 1996 gerichtete Säumnisbeschwerde blieb unbehandelt. Nach Erlassung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 1998, (im folgenden: BekGG), leitete die Bundesministerin (damals: für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) ein Verfahren über den Antrag aus 1995 ein und begehrte von der Christengemeinschaft bestimmte Ergänzungen, wobei sie den Antrag vom März 1995 unter Berufung auf §11 Abs2 BekGG als Antrag der Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit wertete.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 1998 stellten die Beschwerdeführer klar, keinen Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des BekGG zu stellen und ihren Antrag auf Anerkennung voll inhaltlich aufrecht zu erhalten.

2. Ungeachtet dessen erließ die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Datum vom 20. Juli 1998 einen am 29. Juli 1998 zugestellten Bescheid, mit dem folgendes festgestellt wird: "Die religiöse Bekenntnisgemeinschaft 'Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - in Österreich' hat mit Wirksamkeit vom 11. Juli 1998 gemäß §2 Abs1 RRBG (= BekGG) Rechtspersönlichkeit erworben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B1713/98 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt und begehrt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes kostenpflichtig aufzuheben.

3. Nachdem die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dessen Beschluß vom 26. Jänner 1998, Zl. 96/10/0044, unter Hinweis darauf, daß der nichterledigte Antrag vom März 1995 nunmehr aufgrund des BekGG als Antrag nach diesem Gesetz zu werten sei und die Entscheidungsfrist dementsprechend mit 10. Jänner 1998 neu zu laufen begonnen habe, zurückgewiesen worden war und die Antragsteller mit dem schon erwähnten Schriftsatz vom 16. Juli 1998 klargestellt hatten, ihren Antrag auf "Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche" aufrecht zu erhalten, erließ die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Datum vom 1. Dezember 1998 einen am 4. Dezember 1998 zugestellten Bescheid, mit dem der Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. 68/1874 (im folgenden: AnerkennungsG), abgewiesen wurde.

Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, daß die gemäß §11 Abs1 Z1 BekGG erforderliche Voraussetzung für die Anerkennung, daß die Religionsgesellschaft durch mindestens zehn Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit bestand, nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B66/99 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes kostenpflichtig aufzuheben.

4. a) Im Verfahren zu B1713/98 hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften des BekGG verteidigt und die Zurückweisung der Beschwerde begehrt: Da nach §2 BekGG religiöse Bekenntnisgemeinschaften ex lege die Rechtspersönlichkeit erwerben, würde durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Rechtsstellung der Bekenntnisgemeinschaft nicht verändert.

b) Unter Hinweis auf diese Ausführungen beantragte die belangte Behörde in dem zu B66/99 protokollierten Verfahren unter Vorlage von Verwaltungsakten die Abweisung dieser Beschwerde.

römisch II. Das am 9. Jänner 1998 kundgemachte BekGG trat seinem §12 zufolge mit 10. Jänner 1998 in Kraft. Die für die Beurteilung der Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben (teils bloß auszugsweise zitiert) - einschließlich der Überschriften - folgenden Wortlaut:

"Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§1. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.

Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse

Bekenntnisgemeinschaft

§2. (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§5) zugestellt worden ist.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs1 im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.

  1. Absatz 3Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.

...

Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der

Rechtspersönlichkeit

§3. (1) Der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit hat durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben.

  1. Absatz 2Dem Antrag sind Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben.

...

Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit

§5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn

1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,

2. die Statuten dem §4 nicht entsprechen.

  1. Absatz 2Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen."

Der verwiesene §4 des Gesetzes enthält Bestimmungen über den zwingenden und den fakultativen Inhalt der Statuten.

"Beendigung der Rechtspersönlichkeit

§9. (1) Die Rechtspersönlichkeit endet durch

1. Selbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten schriftlich bekanntzugeben ist,

2. Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn

1. sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,

2. sie durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,

3. bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß §5, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht oder

4. bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht.

  1. Absatz 3Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.

...

Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem

Anerkennungsgesetz

§11. (1) Zusätzliche Voraussetzungen zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Voraussetzungen sind:

1. Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes,

2. Anzahl der Angehörigen in der Höhe von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung,

3. Verwendung der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke (wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen),

4. positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat,

5. keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften.

  1. Absatz 2Dieses Bundesgesetz findet auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß §3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt."

Der im Einleitungssatz des §11 Abs1 BekGG enthaltene Verweis auf die im AnerkennungsG umschriebenen Voraussetzungen bezieht sich auf §1 dieses Gesetzes, welcher folgendermaßen lautet:

"Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen erteilt:

1. Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;

2. daß die Errichtung und der Bestand wenigstens einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist."

römisch III. Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet:

1. a) Der im Verfahren B1713/98 bekämpfte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter jener Personen zugestellt, die den unter Pkt. I/1 geschilderten, im März 1995 gestellten Antrag auf Anerkennung der Christengemeinschaft gestellt hatten. Obwohl sich in den Verwaltungsakten keine Zustellverfügung findet, geht der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §11 Abs2 letzter Satz BekGG davon aus, daß mit dem bekämpften Bescheid nicht nur die Rechtspersönlichkeit der Christengemeinschaft als Bekenntnisgemeinschaft festgestellt wurde, sondern auch der Antrag vom März 1995 insoweit eine Erledigung fand, als er nach der zitierten Vorschrift als Antrag gemäß §3 BekGG gewertet wurde. Der bekämpfte Feststellungsbescheid stellt also nicht nur die Rechtspersönlichkeit der Christengemeinschaft fest, sondern erledigt auch den seinerzeitigen Antrag der Beschwerdeführer, sodaß diese zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind.

Der Einwand der belangten Behörde, der Erwerb der Rechtspersönlichkeit sei ex lege eingetreten, weshalb eine allfällige Beseitigung des angefochtenen Bescheides wirkungslos bliebe, sodaß die Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert seien, |bersieht, daß gemäß §2 Abs1 BekGG die geschilderte Wirkung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit nur eintritt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder (§11 Abs2 letzter Satz BekGG) seinerzeit gestellt worden war. Eine allfällige Aufhebung des Bescheides etwa mangels Vorliegens eines geeigneten Antrags würde daher sehr wohl Rechtswirkungen entfalten. Gerade die Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmung, die dem seinerzeit gestellten Antrag auf Anerkennung die Qualität eines Antrags im Sinn des §3 leg.cit. zuerkennt, ist aber im Verfahren strittig.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die zu B1713/98 protokollierte Beschwerde zulässig.

b) Der im Verfahren B66/99 bekämpfte Bescheid spricht formell über den im März 1995 von den nunmehrigen Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Anerkennung der Christengemeinschaft nach dem AnerkennungsG ab. Die Beschwerdeführer sind daher auch zur Bekämpfung dieses Bescheides legitimiert, weshalb die Beschwerde, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ebenfalls zulässig ist.

2. Die Beschwerdeführer machen ausschließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von Vorschriften des BekGG geltend, die sie für verfassungswidrig halten. Der Verfassungsgerichtshof hat aber keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen dieses Gesetzes:

a) Der Bescheid der Bundesministerin vom 1. Dezember 1998 stützt sich insbesondere auf jene Bestimmung des §11 Abs1 Z1 BekGG, die eine Anerkennung nunmehr auch davon abhängig macht, daß die Religionsgesellschaft vor ihrer Anerkennung durch zehn Jahre hindurch als Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne des BekGG Bestand hatte. Mit dieser Bestimmung, die sich als lex fugitiva zum AnerkennungsG erweist, wurde dieses Gesetz insofern geändert, als in Hinkunft Anhängern eines Religionsbekenntnisses die Anerkennung als Religionsgesellschaft nur mehr unter der (zusätzlichen) Voraussetzung zu erteilen ist, daß das Verhalten der Religionsgemeinschaft durch zehn Jahre hindurch von der Kultusbehörde insbesondere auch dahingehend beobachtet werden konnte, ob sie sich im Hinblick auf die Lehre und deren Anwendung in die bestehende Rechtsordnung einzugliedern bereit ist. Eine derartige Vorschrift, die die gesetzliche Anerkennung als Religionsgesellschaft von einer Beobachtungsphase abhängig macht, begegnet weder im Hinblick auf das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende Sachlichkeitsgebot noch im Hinblick auf Art15 StGG noch unter sonstigen Gesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken; auch eine Beobachtungsfrist von zehn Jahren hält der Verfassungsgerichtshof nicht für bedenklich.

Wenn der Gesetzgeber dabei - was ebenfalls zulässig wäre - nicht bloß die Beobachtung des faktischen Verhaltens von religiösen Gemeinschaften genügen läßt, sondern an die Möglichkeit der Beobachtung einer mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten, bestimmten rechtlichen Pflichten und einer dementsprechenden Rechtsaufsicht unterliegenden Gemeinschaft anknüpft, ist dem ebenfalls nicht entgegenzutreten: In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf §5 Abs1 Z1 BekGG hinzuweisen; dieser Bestimmung zufolge hat der Bundesminister den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen notwendig ist; "dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben". Hat nun eine Bekenntnisgemeinschaft Rechtspersönlichkeit erworben, so hat die Kultusbehörde die Einhaltung der angeführten Vorgaben zu beobachten, was sich daraus ergibt, daß der Bundesminister verpflichtet ist, unter den in §9 Abs2 leg.cit. genannten Voraussetzungen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, und zwar u.a. auch dann, wenn sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt oder wenn sie sich statutenwidrig verhält.

Die Einführung einer zehnjährigen Beobachtungsphase, innerhalb der eine rechtlich existente Bekenntnisgemeinschaft von der Kultusbehörde im Hinblick auf die Einhaltung bestimmter Verhaltensregeln, die ihrerseits unstrittig im öffentlichen Interesse liegen, einer Rechtsaufsicht unterliegt, erscheint dem Verfassungsgerichtshof somit nicht bedenklich, insbesondere auch vor dem Hintergrund der unbestrittenen Tatsache der Existenz von religiösen Gemeinschaften, bei denen Zweifel daran bestehen können, ob sie den Anforderungen des §5 Abs1 Z1 leg.cit. auch tatsächlich entsprechen.

b) Nun ist einzuräumen, daß Abs2 des §11 BekGG, auf den sich jener Bescheid stützt, der mit der zu B1713/98 protokollierten Beschwerde bekämpft wird, bewirkt, daß eine solche Beobachtungsmöglichkeit für jene Anhänger eines Religionsbekenntnisses zu einer Härte führt, die sich - wie die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Christengemeinschaft - schon seit längerer Zeit um die Anerkennung als Religionsgesellschaft bemühen. Denn kraft dieser Bestimmung treffen die zusätzlichen Voraussetzungen, die für eine Anerkennung einer Religionsgemeinschaft nach dem AnerkennungsG gemäß §11 Abs1 BekGG nunmehr erforderlich sind, auch Gemeinschaften, die möglicherweise die bisher gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem AnerkennungsG erfüllt haben. Dieser potentiellen Verschlechterung der Position der Anerkennung suchenden Anhänger eines religiösen Bekenntnisses steht jedoch der Rechtsvorteil gegenüber, daß nunmehr religiöse Gemeinschaften als solche Rechtspersönlichkeit (nach dem BekGG) erwerben, wenn sie den im BekGG aufgestellten Voraussetzungen entsprechen, und dafür das Vorliegen der umfassend formulierten Voraussetzungen, die §1 Z1 AnerkennungsG aufstellt, nicht geprüft wird und der Erwerb der Rechtspersönlichkeit eines konstitutiven Staatsaktes nicht bedarf. Auch führt die Regelung des §11 BekGG - was für jene Bekenntnisgemeinschaften, die in weiterer Folge eine Anerkennung nach dem AnerkennungsG anstreben, von Bedeutung ist - dazu, daß der Inhalt der bescheidmäßigen Erledigung über die Anerkennung nach dem AnerkennungsG in dem durch diese Bestimmung geregelten Teilbereich präziser vorherbestimmt ist, was auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeitskontrolle von Entscheidungen der Kultusbehörde relevant ist.

Auch erhalten die Bekenntnisgemeinschaften durch das Gesetz eine nicht unbedeutende Autonomie, wenn auch einzuräumen ist, daß sie bei ihrer Tätigkeit von der Behörde beobachtet werden können und ihnen während dieser Zeit das Recht umfassender Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten ohne staatliche Ingerenz und Aufsicht versagt bleibt, die Art15 StGG bloß den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zuerkennt.

Die mit der Einführung des §11 BekGG - jedenfalls in zeitlicher Hinsicht - verbundene potentielle Verschlechterung der Rechtsposition gesetzlich nicht anerkannter religiöser Gemeinschaften trifft diese daher kraft der Übergangsbestimmung des §11 Abs2 BekGG nicht voll, sondern nur abgeschwächt, da ihnen der Erwerb der Rechtspersönlichkeit ermöglicht wird und der zweite Satz dieses Absatzes überdies bewirkt, daß sie - sofern sie den gesetzlich fingierten Antrag nicht innerhalb der ihnen dazu zur Verfügung stehenden sechsmonatigen Frist zurückziehen - die Rechtspersönlichkeit nach dem BekGG ohne neuerliche Antragstellung erreichen können, wenn sie zuvor eine Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft begehrt haben.

Angesichts dessen hält der Verfassungsgerichtshof auch die Übergangsbestimmung des §11 Abs2 leg.cit. nicht für unverhältnismäßig und hegt ihr gegenüber keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

c) Gegen andere, die bekämpften Bescheide tragenden Rechtsvorschriften wurden weder in den Beschwerden Bedenken vorgebracht, noch sind solche beim Verfassungsgerichtshof entstanden.

3. Die Beschwerdeführer wurden daher durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Religionsfreiheit, Religionsgesellschaften, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1713.1998

Dokumentnummer

JFT_09989697_98B01713_00

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