Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1659/95

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B1659/95

Entscheidungsdatum

21.06.1996

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §4 Abs7 AuslBG mit E v 13.06.96, G1395/95 ua. (weitere Anlaßfälle: E v 21.06.96, B783/95; E v 20.06.96, B1367/95; E v 20.06.96, B729/95).

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. April 1995, zugestellt am 18. April 1995, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die für einen ausländischen Arbeitnehmer beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß §4 Abs7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der Voraussetzung erteilt werden dürften, daß diese Höchstzahl nicht überschritten wird. Gemäß §12a AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 501 aus 1993, dürfe die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer den Anteil von 8 % am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen.

Diese Gesamtzahl betrage gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, Bundesgesetzblatt 944 aus 1994,, für das Kalenderjahr 1995 262.000. Auf diese Höchstzahl seien alle unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer unter Einrechnung der aufrechten Sicherungsbescheinigungen anzurechnen. Laut Statistik des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Stand Ende Februar 1995, habe es zu diesem Stichtag 282.815 Anrechnungsfälle gegeben, sodaß die Bundeshöchstzahl um 20.815 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei.

Ab Erreichen der Bundeshöchstzahl dürften Beschäftigungsbewilligungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterlägen. Da die beantragte ausländische Arbeitskraft weder aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung noch aufgrund einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins beschäftigt sei, noch Arbeitslosengeldanspruch habe und für sie auch keine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei, gehöre sie nicht zu diesem Personenkreis; deshalb sei die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zulässig, da damit die Bundeshöchstzahl weiter überschritten werde.

2. Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofsbeschwerde.

römisch II. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, G1395/95 ua., sprach er aus, daß diese Bestimmung bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig war.

römisch III. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Aus dem Vorgesagten folgt, daß die belangte Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides eine zum damaligen Zeitpunkt verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1659.1995

Dokumentnummer

JFT_10039379_95B01659_00

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