Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1115/06 ua

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B1115/06 ua

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StVO 1960 §97, §97a
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines auf Transportbegleitungen spezialisierten Unternehmers wegen Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Organwalters

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen, das sich auf Transportbegleitungen spezialisiert hat. Am 21. April 1999 wurde der Beschwerdeführer von der Steiermärkischen Landesregierung mit der Funktion der Straßenaufsicht betraut.

1.2. Laut Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion Judenburg vom 10. Mai 2006 ereignete sich am 4. Mai 2006 im Zuge der Durchführung eines Sondertransportes ein Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden. Bei diesem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2006 bewilligten Transport war der Beschwerdeführer für die Transportabsicherung verantwortlich.

1.3. Am 23. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 2006 mit folgendem Inhalt zugestellt:

"Ggst.: P K, Linz;

Vereidigung zum Organ der Straßenaufsicht

im Bundesland Steiermark

Seitens der Polizeiinspektion Judenburg wurde die Verkehrsunfallanzeige vom 10. Mai 2006 (Vorfall vom 4. Mai 2006 auf der L 518 Gußstahlwerkstraße, StrKm 1,100, 8750 Judenburg, Bezirk Judenburg) übermittelt.

Es muss Ihnen daher mitgeteilt werden, dass Ihre Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan im Bundesland Steiermark aufgrund Nichteinhaltung von Bescheidauflagen (siehe Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, AZ.: Serv-453.585/266-2006-Pej, Auflage 02, Seite 3, Auflage 11, Seite 4) mit sofortiger Wirkung widerrufen wird.

Sie werden daher aufgefordert, umgehend Ihren Dienstausweis sowie Ihre Dienstplakette Nr. 1069 an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18E, Grieskai 2, 8020 Graz, rückzumitteln.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Leiter der Fachabteilung:

i.V. Dr. K eh.

(Oberregierungsrat)"

1.4. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 an die Steiermärkische Landesregierung beantragte der Beschwerdeführer, den am 16. Mai 2006 "ergangenen Widerruf und die damit verbundene Aufforderung mit sofortiger Wirkung aufzuheben". Am 6. Juni 2006 richtete die Steiermärkische Landesregierung ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den Beschwerdeführer:

"Ggst.: P K, Linz;

Vereidigung zum Organ der Straßenaufsicht

im Bundesland Steiermark

Sehr geehrter Herr K

Sehr geehrter Herr Dr. W

Zu Ihrem Schreiben vom 24. Mai 2006 wird folgendes mitgeteilt:

Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Auflage 02 führen Sie aus, dass ohne jeden Kausalzusammenhang mit einem Verhalten des Antragstellers vom vorausfahrenden Begleitfahrzeug und vom Schwertransport selbst die vom Antragsteller geprüfte Route verlassen wurde. Als der Antragsteller diesen Umstand bemerkte, gab er per Funk sofort das Kommando 'Stopp' an den Lenker des Schwertransportes durch. Dieser reagierte jedoch nicht, sodass es zum Unfall kam.

Die Fachabteilung 18E ist der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist. Aus der Niederschrift mit der im vorausfahrenden Begleitfahrzeug fahrenden Lenkerin, Frau S L, die ebenfalls Straßenaufsichtsorgan ist, geht nämlich hervor, dass sie und ihr Kollege (gemeint Herr P K) nicht sehr ortskundig gewesen seien. Deswegen sei ausgemacht, dass mit den Fahrern zweier weiterer Schwertransporte sowie mit den Fahrern anderer Begleitfahrzeuge in der Mitte eines Konvois gefahren werden solle. Sie gab auch zu, dass im Bescheid des Landes Oberösterreich eine andere Route als die von ihr eingeschlagene festgelegt worden ist.

Dies ist übereinstimmend mit der Niederschrift, aufgenommen mit Herrn P K vom 4. Mai 2006. Er selbst führt aus, dass er nicht ortskundig gewesen sei und daher beschlossen worden sei, in der Mitte des Konvois zu fahren.

Aus diesen beiden Aussagen ist ersichtlich, dass bereits vorher vereinbart wurde, von der festgelegten Strecke abzuweichen.

Ohne sich über die tatsächliche Strecke zu erkundigen, wurde nur auf die vorausfahrenden Fahrzeuge vertraut und wurde somit offensichtlich in einem Kausalzusammenhang stehend in Kauf genommen, von einer eventuell vorgeschriebenen Strecke abzuweichen.

Aufgabe des Straßenaufsichtsorgans ist es, sich nicht nur auf die vom Fahrer des geleiteten LKWs gemachten Äußerungen hinsichtlich der Ortskenntnis zu verlassen.

Hinsichtlich des Begriffes 'Konvoi' wird festgelegt, dass es für die Behörde verwunderlich ist, dass die Bedeutung dieses Begriffes von Herrn K offensichtlich verneint wird.

Grundsätzlich ist hierzu aus dem Duden 'Die deutsche Rechtschreibung' zu zitieren. Diese versteht unter einem Konvoi eine Fahrzeugkolonne. Der Begriff der Fahrzeugkolonne ist selbst jedem Führerscheininhaber bekannt und ist sogar Teil des Prüfungsprogramms der theoretischen Prüfung.

Vom Straßenaufsichtsorgan ist auch anzunehmen, dass vor Antritt einer Begleitfahrt die Auflagen des Bescheides studiert werden. Behauptet nun Herr K, dass ihm dieser Begriff nicht bekannt sei, so ist ihm schon daraus ein Vorwurf zu machen, zumal er bei Auftreten von Zweifeln hinsichtlich der Bedeutung dieses Begriffes bei der den Bescheid ausstellenden Behörde unbedingt hätte Nachfrage halten müssen. Sowohl aus den Niederschriften von Herrn K als auch von Frau L geht hervor, dass vereinbart worden ist, im Konvoi zu fahren (wobei beide diesen Begriff benennen, ohne seine Bedeutung in der Niederschrift in Frage zu stellen) und diese Vorgangsweise auch tatsächlich durchgeführt worden ist.

Hinsichtlich des Einwandes, dass tatsächlich kein Konvoi gebildet worden ist, gehgt eindeutig aus den Niederschriften hervor, dass erst nach Abfahrt von der S 36 aufgrund der dortigen Brückenbaustelle der Kontakt zum ersten Transporter verloren worden ist. Vorher, nämlich auf dem Weg nach St. Michael, sei man sich einig mit den anderen Fahrern gewesen, dass der von Herrn K begleitete Transport in der Mitte des Konvois fährt.

Die Fachabteilung 18E sieht daher keinen Grund, den Widerruf aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Leiter der Fachabteilung:

i.V. Dr. K eh.

(Oberregierungsrat)"

1.5. Gegen die zitierten Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die hinsichtlich des Schreibens der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 2006 zu B1115/06 und hinsichtlich des Schreibens der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2006 zu B1154/06 protokolliert wurde.

2. In der Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht.

3. Die Steiermärkische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor.

römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. §97 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,, lautet (auszugsweise):

"§97. Organe der Straßenaufsicht

  1. Absatz einsDie Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des §94c Abs1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§94b Abs1 lita) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in lita bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

  1. Absatz eins a...

  1. Absatz 2Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundespolizei oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen.

  1. Absatz 3Bei Gefahr im Verzuge, wie zum Beispiel bei Bränden oder Unfällen, oder in besonderen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Straßenbauten, kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, außer den Organen der Straßenaufsicht auch andere geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs auf den in Betracht kommenden Straßenteilen vorübergehend betrauen. Sie hat diese Person nach Möglichkeit mit einer weißen Armbinde kenntlich zu machen und mit einem Ausweis, aus dem diese Betrauung hervorgeht, zu versehen. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Behörde auch Organe eines Straßenbahnunternehmens mit der Regelung des Verkehrs im Bereiche von Straßenbahnhaltestellen betrauen.

  1. Absatz 4- (6) ..."

2. Der Verfassungsgerichthof hat im Beschluss VfSlg. 17.427/2004 eine Beschwerde gegen den Widerruf der Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan durch ein Schreiben einer Landesregierung als unzulässig erachtet und zurückgewiesen, weil - wie auch im vorliegenden Fall - in subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen wurde.

3.1. Dem Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 2006 liegt - im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers - eine dem Beschluss VfSlg. 17.427/2004 vergleichbare Sach- und Rechtslage zugrunde. Auch im konkreten Fall wurde daher durch das Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 2006 in subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen, der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert.

3.2. Nichts anderes gilt für das Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2006 vergleiche auch den Beschluss des VwGH vom 14.7.2006, Zl. 2006/02/0148).

3.3. Die Beschwerde war somit mangels Legitimation zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Hoheitsverwaltung, Organ Organwalter, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechte subjektive öffentliche, Straßenpolizei, Straßenaufsichtsorgan, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1115.2006

Dokumentnummer

JFT_09939072_06B01115_00

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