Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerde und amtswegiges Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und amtswegiges Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter in einer Strafsache wegen §88 Abs1 StGB (fahrlässige Körperverletzung). Am 25. März 2010 nahm ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in den diesen betreffenden Strafakt der Staatsanwaltschaft Linz Einsicht und fertigte dabei mittels eines eigenen, tragbaren Scangeräts 12 Kopien an. Der Aufforderung der Kanzleikraft, 0,50 € pro Kopie, sohin insgesamt 6 € zu bezahlen, kam der Mitarbeiter nicht nach.
In der Folge erließ die Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft Linz am 5. Mai 2010 einen Zahlungsauftrag, mit welchem dem Beschwerdeführer 6 € an Kopierkosten (zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß §6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 [GEG] in Höhe von 8 €, sohin insgesamt ein Betrag von 14 €) zur Zahlung vorgeschrieben wurden.
1.2. Dem dagegen gemäß §7 Abs1 GEG erhobenen Berichtigungsantrag gab der Leiter der Staatsanwaltschaft Linz mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2010 unter Verweis auf Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) keine Folge.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die
vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2. Aus Anlass dieser (bzw. einer weiteren) Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof
I. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeitrömisch eins. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
a) der Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 idF BGBl. I Nr. 52/2009 sowie idF Artikel I Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009,a) der Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sowie in der Fassung Artikel römisch eins Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2009,,
b) des §29a des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 100/2008,b) des §29a des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,,
sowie
II. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeitrömisch II. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit
a) des Artikels I Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009,a) des Artikels römisch eins Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2009,,
b) des §2 der Verordnung der Bundesministerin für
Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007,Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2007,,
c) der drei letzten Absätze des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 17. Juli 2009, Zl. BMJ-L390.002/0003-II 3/2009, betreffend Änderung des Gerichtsgebührengesetzes,
d) der Z3 lita, c und d (samt Fußnoten) des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 26. Juli 2010, Zl. BMJ-B18.000/0006-I 7/2010, über einzelne Aspekte zur Bestimmung der Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a GGG in Exekutionsverfahren sowie der Gebühren für Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG,
entstanden.
Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit
Beschluss vom 1. Juli 2011 gemäß Art140 Abs1 B-VG sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G85,86/11, V77-81/11, hob der Verfassungsgerichtshof die oben unter Pkt. I.b sowie II.b bis d angeführten Bestimmungen als verfassungs- bzw. gesetzwidrig auf bzw. sprach er aus, dass die unter Pkt. I.a und II.a genannten Bestimmungen verfassungs- bzw. gesetzwidrig waren.Beschluss vom 1. Juli 2011 gemäß Art140 Abs1 B-VG sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G85,86/11, V77-81/11, hob der Verfassungsgerichtshof die oben unter Pkt. römisch eins.b sowie römisch II.b bis d angeführten Bestimmungen als verfassungs- bzw. gesetzwidrig auf bzw. sprach er aus, dass die unter Pkt. römisch eins.a und römisch II.a genannten Bestimmungen verfassungs- bzw. gesetzwidrig waren.
II. Erwägungenrömisch II. Erwägungen
1. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung sowie eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den
angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung sowie einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.404/1985, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.