Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1000/11 ua

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B1000/11 ua

Entscheidungsdatum

20.06.2012

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

              römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

              Die Bescheide werden aufgehoben.

              römisch II. Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die auf §37 Abs7 litc des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, gestützten Anträge der Beschwerdeführer auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der von ihnen in Italien (Pordenone) abgelegten Jagdprüfungen im Hinblick auf den nach Abs6 leg.cit. zu erbringenden Nachweis der jagdlichen Eignung ab.

              1.1. Die belangte Behörde begründete die

angefochtenen Bescheide nach Wiedergabe des §37 Abs1, 6 und 7 Litera c, K-JG und der §§1, 5 und 9 der "Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 4. November 2004, Zahl: JPRG/75/1/2004, mit welcher die Prüfungsordnung für die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung (Jagdprüfung) sowie die Formulare für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsniederschrift und die Prüfungszeugnisse erlassen werden" im Wesentlichen damit, dass schon im theoretischen, mündlichen Prüfungsteil keine Gleichwertigkeit der vom Antragsteller abgelegten Prüfung mit der Kärntner Jagdprüfung gegeben sei. Es fehle auch an einer forstrechtlichen Ausbildung. Ebenso sei die Schießprüfung der Region Friaul-Julisch-Venetien der Kärntner Schießprüfung keinesfalls gleichwertig.

              1.2. Gegen diese - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden; darin behaupten die Beschwerdeführer, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

              1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

              2. Aus Anlass dieser Beschwerdeverfahren sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt" in §37 Abs7 litc des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, Ktn. Landesgesetzblatt 21 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2010,, entstanden. Diese haben ihn veranlasst, diese Vorschriften mit Beschluss vom 29. November 2011 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.

              2.1. Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2012, G10,11/12 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt" in §37 Abs7 litc des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, Ktn. Landesgesetzblatt 21 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2010, als verfassungswidrig auf. Die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden hat gemäß Art140 Abs7 B-VG nach der bereinigten Rechtslage zu erfolgen.

              3. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

              3.1. Durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge in §37 Abs7 litc K-JG wurde die Zuständigkeit des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen beseitigt. Die belangte Behörde hat also vor dem Hintergrund der bereinigten Rechtslage eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt und damit die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

              3.2. Der Bescheid war daher aufzuheben.

              4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

              5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1000.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JFT_09879380_11B01000_00

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