| 1 | | RS0060869 | 29.04.2025 | OGH | RS | Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO wird durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. ...
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| 2 | | RS0029337 | 29.04.2025 | OGH | RS | Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern.
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| 3 | | RS0028875 | 26.06.2024 | OGH | RS | Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, also infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst einer nach dem...
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| 4 | | RS0029013 | 17.02.2022 | OGH | RS | Ob ein bestimmtes Verhalten die Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall rechtfertigt, ist von der Dauer der Kündigungsfrist beziehungsweise von der Zeitspanne, die im Einzelfall bis zum Ende der Vertragsdauer noch verstreichen müsste, und von der Gelegenheit, die...
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| 5 | | RS0041171 | 17.02.2022 | OGH | RS | Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten -...
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| 6 | | RS0029797 | 17.02.2022 | OGH | RS | Entscheidend ist das Vorliegen einer Vertrauensverwirkung, wobei es weder auf die Länge der Kündigungsfrist im Einzelfall ankommt noch darauf, ob der Angestellte in der Zeit, in der er sich des Vertrauensbruches schuldig macht, dienstfrei gestellt ist oder ob eine Gelegenheit besteht, die dienstlich...
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| 7 | | 9ObA96/21i | 17.02.2022 | OGH | TE | |    |