| 1 | | RS0009099 | 16.09.2025 | OGH | RS | Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen;...
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| 2 | | RS0098756 | 05.08.2025 | OGH | RS | Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dass heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen.
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| 3 | | RS0008880 | 25.06.2025 | OGH | RS | Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher...
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| 4 | | RS0051378 | 25.06.2025 | OGH | RS | § 107 ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswir...
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| 5 | | 9ObA94/24z | 25.06.2025 | OGH | TE | Arbeitsrecht
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| 6 | | RS0135418 | 25.06.2025 | OGH | RS | Unterliegt das Dienstverhältnis dem österreichischem Vertragsstatut, ist kollisionsrechtlich auch der allgemeine Kündigungsschutz nach den §§ 105 Abs 3-7, 107 ArbVG anwendbar. Dieser setzt aber materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorhandensein eines in Österreich...
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| 7 | | RS0135417 | 25.06.2025 | OGH | RS | Kollisionsrechtlich folgt der allgemeine Kündigungsschutz nach österreichischem Recht gemäß §§ 105 Abs 3-7, 107 ArbVG dem Arbeitsvertragsstatut (Art 8 Rom I-VO).
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