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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS002146721.10.2020OGHRSVoraussetzung für die Anrechnung ist, daß das Unterbleiben der Dienstleistung, für die das Entgelt gefordert wird, für die Ersparnis, den anderweitigen Erwerb oder die anderweitige Verdienstmöglichkeit ursächlich war.
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29ObA92/20z21.10.2020OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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