| 1 | | RS0021588 | 16.10.2025 | OGH | RS | Auch die Entlassung Bediensteter öffentlich - rechtlicher juristischer Personen muss ohne Verzug nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Es kommt hier aber auf die Kenntnisnahme durch das zu Entlassungen nach der Dienstordnung berufene Organ an. Die Kenntnis einzelner...
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| 2 | | RS0029273 | 16.10.2025 | OGH | RS | Der Dienstgeber ist gehalten, von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust desselben unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalt durch die für den Ausspruch der Kündigung zuständigen Organe Gebrauch zu machen (vgl Arb 6721 und die dort angeführten Entscheidunge...
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| 3 | | RS0031571 | 16.10.2025 | OGH | RS | Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern in der Sachlage...
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| 4 | | RS0031587 | 16.10.2025 | OGH | RS | Der Grundsatz, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, darf nicht überspannt werden. Die Entlassungserklärung ist rechtzeitig, wenn der Dienstnehmer, nachdem der Personalchef vom Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hatte, unverzüglich suspendiert und rund drei Wochen später...
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| 5 | | RS0028987 | 16.10.2025 | OGH | RS | Vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, können die Annahme eines Verzichtes des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes verhindern.
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| 6 | | RS0031799 | 16.10.2025 | OGH | RS | Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der...
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| 7 | | RS0029321 | 16.10.2025 | OGH | RS | 1./ Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen...
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| 8 | | RS0029131 | 16.10.2025 | OGH | RS | Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss. Der Arbeitgeber darf aber im Prozess weitere Entlassungsgründe geltend machen ("nachschieben").
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| 9 | | RS0029249 | 16.10.2025 | OGH, AUSL EGMR | RS | Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes...
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| 10 | | RS0028543 | 26.08.2025 | OGH | RS | Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. Ein nicht durch die Einschaltung vom zum Arbeitnehmerschutz berufenen Organen der Personalvertretung veranlasstes Zuwarten von zehn Wochen, während derer dem Arbeitnehmer...
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| 11 | | RS0028965 | 21.11.2024 | OGH | RS | Entlassungsgründe sind unverzüglich geltend zu machen.
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| 12 | | RS0114477 | 21.11.2024 | OGH | RS | Hat bei einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person ein Organ die Entlassung zu beschließen, ist die Kenntnis dieses Organs maßgeblich; die Kenntnis eines einzelnen Mitgliedes des Organs genügt nicht.
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| 13 | | RS0029345 | 21.11.2024 | OGH | RS | Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete...
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| 14 | | 9ObA76/24b | 21.11.2024 | OGH | TE | Arbeitsrecht
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