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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS005143127.06.2023OGHRSEin Anspruch auf Überstundenbezahlung ist gegeben 1.) wenn diese ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder 2.) wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten.
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2RS005133830.10.2019OGHRSAuf Bezahlung von Überstunden besteht nur dann ein Anspruch, wenn diese entweder vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurden oder wenn vom Dienstnehmer Arbeitsleistungen verlangt werden, die in der normalen Arbeitszeit nicht erledigt werden können. Um sich einen Anspruch auf Überstundenentlohnung...
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39ObA75/19y30.10.2019OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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