1 | | RS0032623 | 18.02.2025 | OGH | RS | Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und...
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2 | | RS0032607 | 18.02.2025 | OGH | RS | Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.
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3 | | RS0032653 | 18.12.2024 | OGH | RS | Grundsätzlich geht die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei in dem konkreten Entwicklungsstand auf den Vertragsübernehmer über, den sie zusammen mit dem betreffenden Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme erreicht hat; der Übernehmer muss das...
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4 | | RS0043422 | 11.12.2024 | OGH | RS | Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage rechtlicher Beurteilung. Hängt aber die Beantwortung der Frage, ob Vertragsverhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder vorzeitig abgebrochen worden sind, von der Würdigung der Aussagen von Zeugen, ...
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5 | | RS0035979 | 19.11.2024 | OGH | RS | Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
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6 | | RS0117578 | 24.10.2024 | OGH | RS | Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die...
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7 | | RS0053050 | 24.06.2021 | OGH | RS | Auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen ist auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach § 45 a Abs 1 AMFG anzurechnen.(§ 48 ASGG)
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8 | | RS0110347 | 24.06.2021 | OGH | RS | Das Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den §§ 45a bis 45c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des...
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9 | | RS0017911 | 20.10.2020 | OGH | RS | Nur die Auslegung einer Urkunde ist rechtliche Beurteilung, die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage. Über die materielle (innere) Beweiskraft einer Urkunde entscheidet der Richter daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
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10 | | RS0110348 | 25.07.2017 | OGH | RS | Eine Meldepflicht des Dienstgebers ist nur hinsichtlich arbeitsmarktpolitisch relevanter Auflösungen beabsichtigt. Unberücksichtigt bleiben in diesem Zusammenhang Kündigungen seitens der Dienstnehmer, da nur auf den Fall der Verringerung des Beschäftigungsstandes durch den Dienstgeber abgestellt...
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11 | | 9ObA75/17w | 25.07.2017 | OGH | TE | |    |