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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS005203719.10.2023OGHRSMacht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war.
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2RS005166119.10.2023OGHRSFür die Anfechtung von Kündigungen genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich ist; es ist nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund ist.
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39ObA57/21d28.07.2021OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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