1 | | RS0074219 | 15.02.2024 | OGH | RS | Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei...
|    |
2 | | RS0022477 | 15.03.2021 | OGH | RS | Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, sind zwei Lagen miteinander zu vergleichen: Die wirkliche, die durch das in Frage stehende Ereignis eingetreten ist, und die, welche ohne dieses Ereignis bestand - eine gedachte hypothetische Lage. Ist die wirkliche Lage gegenüber der...
|    |
3 | | RS0059726 | 15.09.2020 | OGH | RS | Weder ein Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH noch ein Kommanditist ist Kaufmann.
|    |
4 | | RS0059733 | 26.09.2017 | OGH | RS | Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar, auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt ist. In diesem Falle besteht der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. Die Behauptung des Geschäftsführers, er habe die Folge der Unterlassung der rechtzeitigen...
|    |
5 | | RS0059592 | 26.09.2017 | OGH | RS | Schadenersatzansprüche der in Konkurs verfallenen GmbH gegen ihren Geschäftsführer sind Teil des Massevermögens, zu dessen Geltendmachung der Masseverwalter berufen ist (so schon HS 365/33).
|    |
6 | | RS0059751 | 26.09.2017 | OGH | RS | Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an die Gesellschafter, sondern auf alle Zahlungen, also insbesondere auch auf solche an Gesellschaftsgläubiger. Die Gesellschaft hat zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches darzutun, dass ihr...
|    |
7 | | RS0027441 | 25.11.2015 | OGH | RS | Die Bestimmung des § 69 KO ist im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.
|    |
8 | | RS0023866 | 20.10.2015 | OGH | RS | Die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. Vom Schutzzweck der Norm werden sämtliche Gläubiger einer GmbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die...
|    |
9 | | RS0049450 | 19.11.2014 | OGH | RS | Auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft sind kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden.
|    |
10 | | RS0027475 | 21.06.2011 | OGH | RS | Die §§ 83 Abs 2 AktG, § 85 GmbHG, § 84 Abs 2 GenG sind - wie § 159 Abs 1 Z 2 StGB - Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger im Sinne des § 1311 Abs 2 2. Fall ABGB und sehen - im Gegensatz zu diesem, der nur auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abstellt - auch die Überschuldung der Gesellschaft...
|    |
11 | | RS0059600 | 20.09.2000 | OGH | RS | Die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 Z 1 StGB) setzt die Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer voraus und bewirkt daher auch die Haftung nach § 25 Abs 1 und 2 GmbHG.
|    |
12 | | 9ObA416/97k | 29.04.1998 | OGH | TE | |    |
13 | | RS0109978 | 29.04.1998 | OGH | RS | Bei Abschluß eines Kaufvertrages oder Werklieferungsvertrages umfaßt das Entstehen einer finanziellen Verpflichtung auch die Umsatzsteuer, weil, die zunächst zu entrichtende Umsatzsteuer das Gesellschaftsvermögen jedenfalls vorübergehend selbst dann belastet, wenn es in der Folge zu einem Vorsteuera...
|    |