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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS000710418.02.2025OGHRSGravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
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2RS004045913.02.2025OGHRSDie Norm des § 273 ZPO stellt inhaltlich einerseits die Einräumung eines - gebundenen - Ermessens an das Gericht dar, den Schaden, von dem feststeht, dass er zu ersetzen ist, nach freier Überzeugung festzusetzen. Andererseits enthält sie eine Einschränkung der allgemeinen Beweislastregel, dass der...
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3RS012122013.02.2025OGHRSDer bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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4RS004049417.01.2025OGHRSDie Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung.
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5RS004333819.11.2024OGHRSDer Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die...
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6RS002805023.04.2024OGHRSDie Ansprüche nach § 1041 und § 1042 ABGB haben bloß ergänzende Funktion.
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7RS001992227.09.2023OGHRSDer § 1041 ABGB, der nur ergänzende Funktion hat, ist auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zur Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktionen nach der §§ 1431 ff ABGB als leges speciales eingreifen.
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8RS005847527.09.2023OGHRSNur dann, wenn eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes den Arbeitnehmers erbracht wird, gilt sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigung.
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99ObA31/23h27.09.2023OGHTEArbeitsrecht
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