1 | | RS0028967 | 27.06.2023 | OGH | RS | Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder Unpünktlichkeit in der Auszahlung der Bezüge, sei es aus Entgegenkommen oder unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse oder aus anderen Motiven nicht mit dem sofortigen Austritt reagiert.
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2 | | RS0028879 | 25.11.2020 | OGH | RS | Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung (so schon 4 Ob...
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3 | | 9ObA31/20d | 25.11.2020 | OGH | TE | |    |
4 | | RS0060153 | 25.11.2020 | OGH | RS | Wurde bei der Einräumung einer Nachfrist für das längst fällige Entgelt der Ausdruck "Anweisung" verwendet, ist daraus unmißverständlich und objektiv erkennbar, daß der rückständige Lohn so auszuzahlen ist, daß darüber am letzten Tag der Nachfrist (auf dem Konto) verfügt werden kann. Der Arbeitgeber...
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