| 1 | | RS0050984 | 21.04.2023 | OGH | RS | Das Unterlassen eines Einspruches gegen die Wählerliste schließt das Recht zur Anfechtung der Betriebsratswahl nicht aus.
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| 2 | | RS0051114 | 21.04.2023 | OGH | RS | Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren...
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| 3 | | 9ObA22/91 | 13.02.1991 | OGH | TE | |    |
| 4 | | RS0052882 | 13.02.1991 | OGH | RS | Die BRWO 1974 ist - mangels einer besonderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung - keine gesetzesvertretende oder gesetzesändernde Verordnung, sondern eine Durchführungsverordnung. Sie darf gemäß Art 18 Abs 2 B - VG nur auf Grund des Gesetzes ergehen, also gesetzliche Regelungen nur präzisieren.
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| 5 | | RS0050542 | 13.02.1991 | OGH | RS | Überlassene Arbeitnehmer sind im Beschäftigerbetrieb wahlberechtigt, wenn die Überlassung für längere Zeit gedacht ist und (infolgedessen) wesentliche Arbeitnehmerfunktionen auf den Beschäftiger übergehen.
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| 6 | | RS0051124 | 13.02.1991 | OGH | RS | Nicht anfechten kann die Betriebsratswahl derjenige, der sich darauf stützt, daß er selbst zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. In diesem Fall läge zwar ein Anfechtungsgrund vor, doch fehlte dem Anfechtenden die davon streng zu trennende Legitimation.
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