1 | | RS0028859 | 19.03.2025 | OGH | RS | Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes...
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2 | | RS0031799 | 19.03.2025 | OGH | RS | Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der...
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3 | | RS0029249 | 19.03.2025 | OGH, AUSL EGMR | RS | Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes...
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4 | | RS0043573 | 22.01.2025 | OGH | RS | Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).
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5 | | RS0029396 | 30.03.2022 | OGH | RS | Die Unterlassung der Dienstleistung (§ 27 Z 4 AngG, erster Tatbestand) ist ein Dauertatbestand; sie kann daher während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden.
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6 | | RS0051992 | 14.02.2001 | OGH | RS | Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung maßgebend und es kann auch die Arbeitszeit - unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips - individuell gestaltet werden. Hat der Arbeitnehmer daher bei Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber erklärt, nicht länger als bis...
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7 | | 9ObA156/99b | 13.10.1999 | OGH | TE | |    |
8 | | RS0029795 | 13.10.1999 | OGH | RS | Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. Die unter diesen Umständen als bloße Ankündigung der Dienstverweige...
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