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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS005305024.06.2021OGHRSAuch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen ist auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach § 45 a Abs 1 AMFG anzurechnen.(§ 48 ASGG)
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2RS011034724.06.2021OGHRSDas Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den §§ 45a bis 45c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des...
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3RS011034825.07.2017OGHRSEine Meldepflicht des Dienstgebers ist nur hinsichtlich arbeitsmarktpolitisch relevanter Auflösungen beabsichtigt. Unberücksichtigt bleiben in diesem Zusammenhang Kündigungen seitens der Dienstnehmer, da nur auf den Fall der Verringerung des Beschäftigungsstandes durch den Dienstgeber abgestellt...
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4RS005114308.07.1998OGHRSDie entgegen § 45 a AMFG vor Fristablauf und ohne Zustimmung des Landesarbeitsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Ob der gekündigte Arbeitnehmer von der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Kündigung früher Kenntnis hatte, ist unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob mit der Nichteinhal...
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59ObA146/98f08.07.1998OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
6RS011034908.07.1998OGHRSDie Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes gilt auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in § 45a Abs 1 AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Daher kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter...
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