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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS000880725.06.2025OGHRSDer normative Teil eines Kollektivvertrages ist nicht nach §§ 914, 915 ABGB, sondern nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen (vgl 4 Ob 74/52).
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2RS005439427.05.2025OGHRSDie DO.A ist - ebenso wie ihre Vorgängerin - ein Kollektivvertrag.
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3RS001008829.04.2025OGHRSDer normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Vernehmung von Personen, die am Zustandekommen des Kollektivvertrages mitgewirkt haben, über ihre...
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4RS003855216.12.2024OGHRSMittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. Das Sachlichkeitsgebot ist bei...
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59ObA140/21k15.12.2021OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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