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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS012749921.11.2024OGHRSSoll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.
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29ObA125/11i21.12.2011OGHTEArbeitsrecht
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3RS012701421.12.2011OGHRSDie Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückersatzklausel, wonach die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel an den Dienstgeber zurückzuerstatten sind, widerspricht nicht § 2d Abs 3 Z 3...
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