1 | | RS0028823 | 21.11.2024 | OGH | RS | Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Kündigung. Wirkungen, die sich an die Beendigung des Dienstverhältnisses knüpfen (zB die Höhe der Abfertigung), sind hingegen nach dem Termin zu beurteilen, auf den gekündigt wurde.
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2 | | RS0028724 | 26.06.2024 | OGH | RS | Die Bestimmung räumt dem wegen eines schuldhaften Verhaltens des Dienstgebers vorzeitig ausgetretenen Dienstnehmer einen - nicht als Entgelt, sondern als Schadenersatz zu qualifizierenden (Arb 6596, 7889 ähnlich 4 Ob 78/74 = Arb 9344) - Anspruch auf die sogenannte "Kündigungsentschädigung" ein.
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3 | | RS0119684 | 26.06.2024 | OGH | RS | Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen...
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4 | | RS0120259 | 26.06.2024 | OGH | RS | Seit der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem § 25 Abs 1 KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche...
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5 | | RS0134935 | 26.06.2024 | OGH | RS | Bei der Frage, ob eine längere Kündigungsfrist aufgrund einer längeren Dienstzeit erreicht wurde, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der (im Fall des § 25 IO fiktiven) Kündigungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, „von dem an die Kündigungsfrist zu rechnen ist“, das ist der letztmögliche...
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6 | | 8ObS5/23b | 26.06.2024 | OGH | TE | Sozialrecht
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