| 1 | | RS0076462 | 29.06.2022 | OGH | RS | Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes ab. Wurden durch den Arbeitnehmer überwiegend Arbeitgeberfunktionen ausgeübt, ist eine Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben.
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| 2 | | RS0109523 | 23.10.2020 | OGH | RS | Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens können sie nämlich auf die wirtschaftliche Lage typischerweise...
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| 3 | | RS0027993 | 30.08.2018 | OGH | RS | Aus den durch das Gesetz bestimmten Wesenszügen des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ist zu folgern, dass der mit der Organstellung in zeitlicher Hinsicht meistens gekoppelte Anstellungsvertrag des einzelnen Vorstandsmitgliedes mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag, sondern ein...
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| 4 | | RS0077312 | 10.07.2008 | OGH | RS | Gerade wegen der bei einer GmbH relativ einfach zu handhabenden Missbrauchsmöglichkeiten ist für den Fall, dass ein Organmitglied abberufen und noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, die insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit zu berücksichtigen. Wird ein...
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| 5 | | 8ObS27/07i | 16.01.2008 | OGH | TE | |    |
| 6 | | RS0123288 | 16.01.2008 | OGH | RS | Eine „Fortwirkung" der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" scheidet im Geltungsbereich der IESG-Novelle 2005 (BGBl I 102/2005) grundsätzlich aus und ist auch mit der Zielsetzung der Insolvenz-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2002/74/EG nicht vereinbar.
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| 7 | | RS0123289 | 16.01.2008 | OGH | RS | Da nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I 102/2005 nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, ...
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| 8 | | RS0076942 | 16.01.2008 | OGH | RS | § 1 Abs 6 Z 2 IESG stellt nicht auf die rechtliche und faktische Einflussmöglichkeit der als Organe bestellten Personen ab.
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