| 1 | | RS0018309 | 30.09.2025 | OGH | RS | Bei verschuldeter Nichterfüllung richtet sich die Ersatzpflicht nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, weshalb dem Schuldner gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliegt, an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein (6 Ob 6,7/71 = HS 637/9, ...
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| 2 | | RS0076409 | 25.04.2024 | OGH | RS | Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise...
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| 3 | | RS0077416 | 23.10.2020 | OGH | RS | Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im § 1 Abs 2 Z 4 IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche...
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| 4 | | RS0120403 | 24.03.2015 | OGH | RS | Als Schadenersatzansprüche, die aus dem Dienstverhältnis entspringen, gelten solche, die aus einer Verletzung der Haupt- oder Nebenpflichten des Dienstverhältnisses abgeleitet werden können.
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| 5 | | RS0076382 | 24.03.2015 | OGH | RS | Dem Zweck des IESG entspricht es, unter Schadenersatzansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" nur solche Ansprüche zu verstehen, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die...
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| 6 | | 8ObS24/05w | 16.11.2005 | OGH | TE | |    |