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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS003434315.10.2024OGHRSDie Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 mit weiteren Nachweisen).
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2RS002810222.03.2023OGHRSDer Anspruch auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht verjährt als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch.
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38ObA95/20h25.06.2021OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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