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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS012749921.11.2024OGHRSSoll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.
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28ObA82/23a15.02.2024OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
3RS013474515.02.2024OGHRSBei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd § 2d Abs 1 AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten dann, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat.
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