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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS012749921.11.2024OGHRSSoll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.
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28ObA74/23z11.01.2024OGHTEArbeitsrecht
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3RS012543511.01.2024OGHRSAusschlaggebend dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des § 2d AVRAG vorliegen, ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsma...
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