1 | | RS0031571 | 14.01.2025 | OGH | RS | Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern in der Sachlage...
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2 | | RS0021588 | 21.11.2024 | OGH | RS | Auch die Entlassung Bediensteter öffentlich - rechtlicher juristischer Personen muss ohne Verzug nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Es kommt hier aber auf die Kenntnisnahme durch das zu Entlassungen nach der Dienstordnung berufene Organ an. Die Kenntnis einzelner...
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3 | | RS0029273 | 21.11.2024 | OGH | RS | Der Dienstgeber ist gehalten, von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust desselben unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalt durch die für den Ausspruch der Kündigung zuständigen Organe Gebrauch zu machen (vgl Arb 6721 und die dort angeführten Entscheidunge...
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4 | | RS0031587 | 21.11.2024 | OGH | RS | Der Grundsatz, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, darf nicht überspannt werden. Die Entlassungserklärung ist rechtzeitig, wenn der Dienstnehmer, nachdem der Personalchef vom Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hatte, unverzüglich suspendiert und rund drei Wochen später...
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5 | | RS0028987 | 21.11.2024 | OGH | RS | Vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, können die Annahme eines Verzichtes des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes verhindern.
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6 | | RS0031799 | 21.11.2024 | OGH | RS | Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der...
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7 | | RS0029131 | 21.11.2024 | OGH | RS | Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss. Der Arbeitgeber darf aber im Prozess weitere Entlassungsgründe geltend machen ("nachschieben").
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8 | | RS0028965 | 21.11.2024 | OGH | RS | Entlassungsgründe sind unverzüglich geltend zu machen.
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9 | | RS0029345 | 21.11.2024 | OGH | RS | Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete...
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10 | | RS0029328 | 19.09.2024 | OGH | RS | 1. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besondere...
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11 | | RS0029267 | 22.03.2024 | OGH | RS | Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist zu untersuchen, ob in dem Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes zu erblicken ist oder ob dieses Zuwarten in Umständen begründet ist, welche die Annahme eines solchen Verzichts nicht rechtfertige...
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12 | | RS0082158 | 22.03.2024 | OGH | RS | Eine Verzögerung der Kündigung rechtfertigt die Annahme eines Verzichtes nicht, wenn sie in der Sachlage begründet war. Insbesonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei juristischen Personen die Willensbildung mehr Zeit erfordert als bei physischen Personen; ebenso sind der Aktenlauf, die...
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13 | | 8ObA6/24a | 22.03.2024 | OGH | TE | Arbeitsrecht
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