| 1 | | RS0081891 | 27.11.2025 | OGH | RS | Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. Dabei kann auch auf Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich derer der...
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| 2 | | RS0114667 | 14.02.2024 | OGH | RS | Die gröbliche Verletzung der Dienstpflichten muss auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Es ist daher nicht notwendig, dass der Dienstnehmer den betreffenden Kündigungstatbestand oder dessen Merkmale gekannt oder dass er gewusst hat, dass sein Verhalten mit Kündigung bedroht ist. Er muss aber...
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| 3 | | RS0029754 | 30.08.2022 | OGH | RS | Bei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung, den Arbeitnehmer aber für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung bzw dafür, daß er hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten.
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| 4 | | RS0029127 | 18.12.2020 | OGH | RS | Der Dienstgeber hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes zu beweisen.
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| 5 | | 8ObA55/13s | 26.05.2014 | OGH | TE | Arbeitsrecht
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| 6 | | RS0060912 | 26.05.2014 | OGH | RS | Die wahrheitswidrige Behauptung einer Arbeitnehmerin gegenüber Dritten, ein verheirateter Arbeitskollege habe gegen ihren Willen mehrmals versucht, mit ihr zu schmusen und zu schlafen, ist auch dann eine grobe Ehrenbeleidigung eines Mitbediensteten im Sinne des § 82 lit g GewO 1859, wenn in dieser...
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| 7 | | RS0081887 | 26.05.2014 | OGH | RS | Der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 5 VBO Wien 1979 setzt ein Verschulden nicht voraus.
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