1 | | RS0017915 | 19.03.2025 | OGH | RS | Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist...
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2 | | RS0014539 | 28.06.2023 | OGH | RS | Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls...
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3 | | RS0108884 | 29.03.2023 | OGH | RS | Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung...
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4 | | RS0014489 | 17.02.2022 | OGH | RS | Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Hiebei darf der Kollektivbezug der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem...
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5 | | RS0014154 | 25.06.2021 | OGH | RS | Eine regelmäßige gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, verliert dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründet einen Anspruch auf Zahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein...
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6 | | RS0014505 | 03.05.2021 | OGH | RS | Keine konkludente Willenserklärung bei einer auf unrichtiger Anwendung des KollV beruhenden (Über)Zahlung derart, daß für die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war, daß der Arbeitgeber eine bloß vermeintlich bestehende Pflicht erfüllt, im Verhalten des Arbeitgebers also kein anderer...
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7 | | 8ObA5/21z | 03.05.2021 | OGH | TE | |    |