| 1 | | RS0118907 | 29.06.2022 | OGH | RS | Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem § 36 AngG unterliegende Konkurrenzklauseln zu qualifizieren.
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| 2 | | RS0078521 | 23.11.2020 | OGH | RS | Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig; da sich der Geschäftsumfang gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern lässt, gehört es zum Wesen des Wettbewerbes, dass der Gewerbetreibende in den fremden Kundenkreis einzudringen versucht und dass sich...
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| 3 | | 8ObA48/20x | 23.11.2020 | OGH | TE | |    |
| 4 | | RS0133413 | 23.11.2020 | OGH | RS | § 77 Abs 10 WTBG und Konkurrenzklauseln, die dem § 36 Abs 1 AngG unterliegen, liegt ein ähnlicher Zweck zugrunde. Beide dienen dem Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses des Dienstgebers, weil sich zwischen den für ihn tätigen Personen und den ständig von ihnen betreuten Klienten oft...
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| 5 | | RS0133414 | 23.11.2020 | OGH | RS | Das Verbot gemäß § 77 Abs 10 WTBG gilt ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Diese Bestimmung stellt, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, keine in Gesetzesform ergangene Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG dar, sondern es handelt...
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