1 | | RS0111214 | 11.02.2025 | OGH | RS | Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht...
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2 | | RS0054394 | 23.10.2024 | OGH | RS | Die DO.A ist - ebenso wie ihre Vorgängerin - ein Kollektivvertrag.
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3 | | RS0042819 | 26.06.2024 | OGH | RS | Der Auslegung von Kollektivverträgen kommt stets eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.
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4 | | 8ObA42/22t | 30.08.2022 | OGH | TE | |    |
5 | | RS0055158 | 30.08.2022 | OGH | RS | Gemäß § 61 DO.A ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, eine "Ergänzung" auf die vollen Dienstbezüge auch dann zu zahlen, wenn keine laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.
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6 | | RS0027973 | 30.08.2022 | OGH | RS | Die Bestimmung des § 8 Abs 4 AngG ist zwar durch das Mutterschutzgesetz im wesentlichen gegenstandslos geworden, sie hat jedoch ihre Wirksamkeit nicht für solche Arbeitnehmerinnen verloren, die nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen und zufolge der Unentgeltlichkeit ihres Arbeitsver...
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