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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS001487826.08.2024OGHRSDie Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, schließt die Rechtswidrigkeit der Drohung nicht aus, wenn diese als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dient, auf den der Drohende keinen Anspruch hatte oder wenn Mittel und Zweck für sich...
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28ObA30/24f26.08.2024OGHTEArbeitsrecht
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