1 | | RS0043690 | 19.12.2024 | OGH | RS | Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen wird.
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2 | | RS0113633 | 19.12.2024 | OGH | RS | Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.
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3 | | RS0042816 | 18.12.2024 | OGH | RS | Der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
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4 | | 8ObA15/24z | 26.06.2024 | OGH | TE | Arbeitsrecht
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5 | | RS0131947 | 26.06.2024 | OGH | RS | In einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zugunsten des Arbeitgebers vorgesehene Änderungs- und Beendigungsvorbehalte sowie Gestaltungsvorbehalte bleiben im Fall der Einbeziehung in den Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich bestehen. Der Arbeitgeber muss für die Ausübung derartiger Gestaltungsrechte...
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6 | | RS0021499 | 26.06.2024 | OGH | RS | In dem Augenblick, in dem der zukünftige Pensionist aus dem Betrieb ausscheidet, wandelt sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einen vertraglichen Anspruch des Pensionisten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber.
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7 | | RS0021539 | 26.06.2024 | OGH | RS | Gegen die Regelbarkeit des Ruhestandverhältnisses (insbesondere der Verschlechterung der Bedingungen) durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung spricht die mangelnde demokratische Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung seitens der Pensionisten, die mit dem Ausscheiden aus dem...
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8 | | RS0050955 | 26.06.2024 | OGH | RS | Die Betriebsvereinbarungsparteien können auf Grund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer früheren Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche nicht mehr eingreifen.
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